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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Bayern, 03.06.2016 - L 1 R 679/14 – blau direkt –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Landshut, 09.05.2014 - S 16 R 276/13 -; zu der Entscheidung vgl. Wirth, AssCompact 08/16, 110 ff.; Stolpe, Versicherungsbote 29.06.2016; Bergfeld, Versicherungsbote, 28.06.2016; Reichow, Anwalt.de vom 26.11.2018; Hilmes, DasInvestment vom 29.06.2016; Fiala, Experten.de v. 06.07.2016

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM), der fast ausschließlich über einen Maklerpool Versicherungsverträge vermittelt, unterliegt der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, weil er wirtschaftlich abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Das Gericht sieht den Maklerpool als alleinigen Auftraggeber an, da dieser dem VM Marktzugang, Wettbewerbsvorteile und administrative Entlastung bietet.


Zusammenfassung der Entscheidung (LSG Bayern, 03.06.2016 - L 1 R 679/14):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsmakler (VM), der seine Tätigkeit fast ausschließlich über einen Maklerpool ausübt.
  • Beklagter: Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Streitgegenstand: Der VM wehrt sich gegen die Feststellung, dass er rentenversicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ist, da er als Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (den Maklerpool) tätig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Landessozialgericht Bayern hat bestätigt, dass der VM rentenversicherungspflichtig ist, weil er wirtschaftlich abhängig vom Maklerpool ist. Der Maklerpool gilt als einziger Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, obwohl der VM rechtlich selbstständig bleibt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Selbstständigkeit vs. wirtschaftliche Abhängigkeit:

    • Der VM ist zwar formal selbstständig (keine Weisungsgebundenheit, Provisionseinnahmen, eigene Betriebsstätte möglich).
    • Aber: Er generiert nahezu sein gesamtes Einkommen über den Maklerpool und ist faktisch auf diesen angewiesen, um:
    • Zugang zu Versicherungsgesellschaften zu erhalten,
    • Wettbewerbsvorteile (bessere Konditionen, spezielle Produkte) zu nutzen,
    • administrative Aufgaben („Back-Office“) abzuwickeln.
  2. Auftraggeberbegriff:

    • Der Maklerpool ist der einzige Auftraggeber, nicht die einzelnen Kunden des VM.
    • Der Maklerpool stellt die geschäftliche Verbindung zu den Versicherern her und ermöglicht dem VM erst die Vermittlung.
    • Vergleich: Ein Franchisenehmer ist ebenfalls nur für den Franchisegeber („Absatzherrn“) tätig.
  3. Soziale Schutzbedürftigkeit:

    • Der VM ist typischerweise nicht in der Lage, ohne den Maklerpool ausreichende Einkünfte zu erzielen.
    • Die wirtschaftliche Abhängigkeit indiziert soziale Schutzbedürftigkeit – unabhängig von der formalen Selbstständigkeit.
  4. Unmaßgebliche Punkte:

    • Rechtliche Möglichkeit, auch ohne Maklerpool zu arbeiten (faktisch aber nicht umsetzbar).
    • Fehlende direkte Vergütung durch den Maklerpool (Provisionen fließen indirekt über Versicherer).
    • Aufsichtspflichten von IHK oder BaFin (irrelevant für die Rentenversicherungspflicht).

Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI (Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind).

KI INHALT
Versicherungsmakler, der fast ausschließlich über einen Maklerpool arbeitet, gilt als dauerhaft für einen Auftraggeber tätig und unterliegt damit der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, da wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit vorliegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
blau direkt
STICHWORT
VM mit Poolbindung
FG als Absatzherr
arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Poolanbindung
Maklerpool
Rentenversicherungspflicht des VM
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
§ 662 BGB
§ 93 HGB
§ 59 Abs. 3 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Bayern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.06.2016
AKTENZEICHEN
L 1 R 679/14
ECLI
ECLI:DE:BAYLSG:2016:0603.L1R679.14.0A
LIEFERUNG
24.07.2016
ÄNDERUNG
19.03.2020