Vorinstanzen OLG München 08.01.2015 - 14 U 2110/14; LG Memmingen, 09.04.2014, 32 O 651/ 13
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Der BGH entscheidet, dass ein im Inland niedergelassener Versicherungsmakler (VM) in der Regel als Mittelsperson im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. anzusehen ist. Dadurch scheidet eine Rechtswahl nach dieser Norm aus, wenn der Versicherungsvertrag über den VM vermittelt wurde. Das Gericht bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit des deutschen Versicherungsvertragsrechts (VVG) für den Streitfall. Zudem wird klargestellt, dass ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (VN) auch nach Ablauf der Jahresfrist fortbesteht, wenn der VN nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.
Ausführliche Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte:
- Versicherungsnehmer (VN): Natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
- Versicherungsunternehmen (VU): Ausländisches VU (nicht in der EU/im EWR niedergelassen).
- Versicherungsmakler (VM): Im Inland niedergelassener Makler, der den Versicherungsvertrag zwischen VN und VU vermittelt hat.
- Streitgegenstand: Der VN begehrt die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages (u.a. Rückzahlung der Prämien) wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Das VU wendet ein, der Vertrag unterliege ausländischem Recht (Rechtswahlklausel in den AVB) und deutsche Gerichte seien nicht zuständig.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Internationale Zuständigkeit:
- Deutsche Gerichte sind international zuständig, da das VU weder in der EU noch im EWR ansässig ist und keine vorrangigen EU-Rechtsakte (EuGVVO/LugÜ) eingreifen.
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG, da keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 215 Abs. 3 VVG vorliegt.
Anwendbares Recht:
- Der Vertrag unterliegt deutschem Versicherungsvertragsrecht (VVG), da:
- Das Risiko in Deutschland belegen ist (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a EGVVG a.F.).
- Der VN seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 8 EGVVG a.F.).
- Eine Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. ist ausgeschlossen, weil der VM als Mittelsperson des VU anzusehen ist.
Widerspruchsrecht des VN:
- Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. besteht fort, wenn der VN nicht ordnungsgemäß belehrt wurde – auch nach Ablauf der Jahresfrist (richtlinienkonforme Auslegung).
- Bei Rückabwicklung sind die gezahlten Prämien unter Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes zurückzuerstatten (§ 812 Abs. 1 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
Mittelsperson nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F.:
- Der VM ist regelmäßig Mittelsperson, da er als Vermittler zwischen VN und VU steht (Doppelrechtsverhältnis).
- Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. XI/6341) bestätigen, dass der Begriff der Mittelsperson auch VM erfasst.
- Die Schutzbedürftigkeit des VN entfällt nicht allein durch die Beratung durch den VM, da dieser nicht das VU vertritt, sondern den VN.
- Eine Rechtswahl ist nur in Fällen der Korrespondenzversicherung (direkter Abschluss ohne inländische Mittelsperson) möglich – nicht bei Vermittlung durch einen inländischen VM.
Kein Widerspruch zu EU-Recht:
- Die Vierte Richtlinie Lebensversicherung (2002/83/EG) erlaubt den Mitgliedstaaten, nationales Recht vorzuschreiben, wenn der VN seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- Art. 33 der Richtlinie gewährt keine freie Rechtswahl, sondern nur die Freiheit, mit einem zugelassenen VU zu kontrahieren – nicht jedoch die Wahl des anwendbaren Rechts.
- Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, da die Auslegung der Richtlinie eindeutig ist.
Widerspruchsrecht und Rückabwicklung:
- Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform teleologisch zu reduzieren, da die EU-Richtlinien (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung) ein fortbestehendes Widerspruchsrecht bei mangelnder Belehrung vorsehen (EuGH, C-209/12).
- Bei Rückabwicklung ist der Wert des genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des VN zu vermeiden.
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Kernaussagen:
- VM = Mittelsperson → Keine Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. → Deutsches VVG anwendbar.
- Deutsche Gerichte zuständig, wenn VU nicht in EU/EWR ansässig.
- Widerspruchsrecht besteht fort, wenn Belehrung fehlt – auch nach Jahresfrist.
- Rückabwicklung mit Anrechnung des Versicherungsschutzes.