Vorinstanzen OLG Nürnberg, 16.11.1989 - 12 U 1377/89 -; LG Nürnberg-Fürth, 08.03.1989 - 14 O 5105/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler auch dann eine Provision für die Vermittlung eines Vorvertrags beanspruchen kann, wenn sein Auftrag genau darauf gerichtet war. Ob die Provision fällig wird, hängt davon ab, ob der Maklervertrag das Zustandekommen des Vorvertrags oder des endgültigen Hauptvertrags als Voraussetzung nennt. Genehmigungsbedürftige Verträge gelten erst mit Genehmigung als wirksam zustande gekommen, und der Maklerkunde ist nicht verpflichtet, die Genehmigung aktiv zu betreiben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Gewerbetreibender) verlangt von seinem Auftraggeber (Kunde) eine Provision für die Vermittlung eines Lizenzvertrags. Der Makler stützt seinen Anspruch auf einen Maklervertrag gemäß § 652 BGB, der die Vermittlung eines Vorvertrags oder eines endgültigen Hauptvertrags zum Gegenstand hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Vermittlung eines Vorvertrags kann den Provisionsanspruch auslösen, wenn der Maklerauftrag ausdrücklich oder konkludent darauf gerichtet war.
- Ein gescheiterter Vorvertrag (z. B. wegen fehlender Genehmigung oder Nichtvollzugs) kann nicht als Hauptvertrag i. S. d. § 652 BGB gelten.
- Bei genehmigungsbedürftigen Verträgen (z. B. Lizenzverträge) entsteht der Provisionsanspruch erst mit Erteilung der Genehmigung, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
- Der Maklerkunde muss nicht aktiv auf die Genehmigung hinwirken.
- Ob ein Vorvertrag ausreicht, hängt von der Auslegung des Maklervertrags ab. Zahlungen des Kunden an den Makler nach Abschluss eines Vorvertrags können ein Indiz dafür sein, dass die Provision bereits fällig sein soll.
c) Begründung des Gerichts:
- Qualifikation als Maklervertrag: Der BGH bestätigt, dass auch die Vermittlung eines einzelnen Geschäfts (hier: Lizenzvertrag) als Maklervertrag i. S. d. § 652 BGB einzuordnen ist, wenn der Gewerbetreibende nur für diesen Erfolg eine Provision erhalten soll.
- Vorvertrag vs. Hauptvertrag: Entscheidend ist der Parteiwille im Maklervertrag. War der Auftrag auf die Herbeiführung eines Vorvertrags gerichtet, genügt dessen Zustandekommen. Sollte dagegen der endgültige Vertrag vermittelt werden, reicht der Vorvertrag nicht aus.
- Genehmigungsbedürftigkeit: Ein Vertrag, der einer behördlichen Genehmigung bedarf, kommt erst mit dieser wirksam zustande. Unklarheiten über die Genehmigungsfähigkeit oder -bedürftigkeit gehen zu Lasten des Maklers, der die Wirksamkeit des Hauptvertrags beweisen muss.
- Auslegung des Provisionsversprechens: Formulierungen wie "Provision bei Fluss der Zahlungen" müssen vom Tatrichter ausgelegt werden, um zu klären, ob sie sich auf den Vorvertrag oder den endgültigen Vertrag beziehen.
Relevante Rechtsgrundlagen: § 652 BGB (Maklerlohn), § 184 S. 1 GVG (Gerichtssprache), § 142 Abs. 3 ZPO (Beweismittel in Fremdsprache).