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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Saarland, 01.12.2005 - L 1 RA 11/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Saarland, 13.11.2003 - S 9 RA 3/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Saarland entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI als im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gilt, wenn er mindestens fünf Sechstel (≈83,3%) seiner Bruttoeinkünfte aus dieser Tätigkeit von einem einzigen Auftraggeber bezieht. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt damit deutlich über 50%, wobei die Praxis eine Orientierung an der 5/6-Schwelle vorschlägt. Maßgeblich sind die Einkünfte eines Kalenderjahres, unter Einbeziehung von Vorjahresdaten und Prognosen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Selbstständiger) streitet mit der Sozialversicherung über seine versicherungsrechtliche Einordnung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Die Frage ist, ob er als abhängig Beschäftigter gilt, weil er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, oder ob er als selbstständig einzustufen ist. Dies hat Auswirkungen auf seine Sozialversicherungspflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein HV dann im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, wenn er mindestens fünf Sechstel (83,3%) seiner gesamten Bruttoeinkünfte aus dieser einen Tätigkeit bezieht. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt damit klar über 50%. Als Berechnungsgrundlage dienen die Bruttoeinkünfte eines Kalenderjahres, wobei Vorjahresdaten und voraussichtliche Einkünfte einbezogen werden können.

c) Begründung des Gerichts: - Das Gesetz gibt keine exakte mathematische Grenze vor, aber die 5/6-Regel (≈83,3%) hat sich in der Praxis (gemäß Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999) als Orientierung durchgesetzt. - Die Wesentlichkeit erfordert, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber deutlich über 50% liegt. - Die Betrachtung erfolgt jahresbezogen, wobei eine wertende Gesamtbetrachtung (inkl. Vorjahr und Prognosen) möglich ist, um Schwankungen Rechnung zu tragen.

KI INHALT
Ein Handelsvertreter gilt als dauerhaft und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner Bruttoeinkünfte von diesem erhält. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt deutlich über 50 %.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sozialversicherungspflicht des HV
ein Auftraggeber
5/6 Regelung
Einkünfte
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LSG Saarland
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.2005
AKTENZEICHEN
L 1 RA 11/04
ECLI
ECLI:DE:LSGSL:2005:1201.L1RA11.04.0A
LIEFERUNG
04.08.2016
ÄNDERUNG
02.04.2020