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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Ein Versicherungsmakler (VM) darf Versicherungsnehmer (VN) bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG beraten, unterstützen und vertreten, sofern er eine Erlaubnis nach § 34d GewO besitzt. Das Gericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Versicherungsunternehmens (VU) gegen den VM, da dessen Tätigkeit von der gewerberechtlichen Erlaubnis gedeckt ist und keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach dem RDG darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) die Unterlassung der Beratung, Unterstützung und Vertretung von Versicherungsnehmern (VN) bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG (private Krankenversicherung). Das VU stützt seinen Anspruch auf:
- §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (unlauterer Wettbewerb durch unzulässige Rechtsdienstleistung)
- § 3 RDG (Verbot der unerlaubten Rechtsdienstleistung).
Der VM wehrt sich gegen den Unterlassungsanspruch und beruf sich auf seine Erlaubnis nach § 34d GewO (Versicherungsvermittlung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Hamburg hat den Unterlassungsanspruch des VU abgelehnt und festgestellt:
- Der VM darf VN bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG beraten, unterstützen und vertreten, sofern er eine Erlaubnis nach § 34d GewO besitzt.
- Die Tätigkeit des VM stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG dar.
- Die Werbung des VM für diese Dienstleistung ist zulässig und verstößt nicht gegen das UWG.
- Das Gericht lässt offen, ob zwischen VU und VM ein Wettbewerbsverhältnis besteht oder ob die Tarifwechselberatung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG ist.
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c) Begründung des Gerichts:
Tarifwechsel als neuer Vertrag (§ 311 BGB, § 204 VVG):
- Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG führt zum Abschluss eines neuen Vertrags, da sich wesentliche Vertragsbestandteile (Leistung und Gegenleistung) ändern.
- Das VU hat Mitgestaltungsmöglichkeiten (z. B. Risikozuschläge, Wartezeiten), was gegen die Annahme spricht, es handele sich bloß um eine Vertragsänderung.
Tätigkeit des VM als Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO):
- Die Beratung und Vertretung bei einem Tarifwechsel fällt unter die Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, da:
- Der VM gewbsmäßig für den VN tätig wird.
- Die Tätigkeit die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen umfasst (hier: neuer Tarif = neuer Vertrag).
- Die EU-Richtlinie 2002/92/EG (Art. 2 Nr. 3) definiert Versicherungsvermittlung weit und umfasst auch die Vorbereitung und Verwaltung von Verträgen.
- Die Erlaubnis nach § 34d GewO deckt auch die laufende Betreuung von Versicherungsverträgen ab, sofern der VM diese übernommen hat.
Kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG):
- Die Tätigkeit des VM ist keine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG, sondern eine Versicherungsvermittlung.
- Selbst wenn man sie als Rechtsdienstleistung einordnen würde, wäre sie nach § 5 RDG erlaubt, da sie Nebenleistung zur Haupttätigkeit (Versicherungsvermittlung) ist.
- § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO erlaubt es einem VM, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich zu beraten, sofern dies im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit steht.
Werbung des VM ist zulässig:
- Da die Tätigkeit des VM nicht gegen das RDG oder UWG verstößt, darf er für die Tarifwechselberatung werben.
- Das Gericht prüft nicht die konkrete Werbeaussage, sondern nur, ob die Werbung für die Dienstleistung an sich zulässig ist.
Kein Kostenerstattungsanspruch für Abmahnung:
- Da kein Unterlassungsanspruch besteht, hat das VU keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Kernaussage:
Ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d GewO darf Versicherungsnehmer bei Tarifwechseln in der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) beraten, unterstützen und vertreten – dies ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung und unterfällt der gewerberechtlichen Erlaubnis. Das VU kann dies nicht unterbinden.