n.rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 14.07.2016 - VII ZR 297/15 -; Berufungsentscheidung LG Aachen, 20.11.2015 - 6 S 99/15 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Aachen hat entschieden, dass eine vertragliche Regelung, wonach ein Unternehmer (U) einem Untervertreter (UV) monatliche Vorauszahlungen auf einen möglichen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) leistet, die nur in den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB zurückzuzahlen sind, als Leistung und nicht als bloßen Vorschuss anzusehen ist. Zudem ist eine Vereinbarung im Aufhebungsvertrag, die eine Rückerstattung dieser Vorauszahlungen vorsieht, nach § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat mit einem Untervertreter (UV) vereinbart, dass dieser monatlich 200,00 € als "Vorauszahlung auf einen eventuell fällig werdenden Ausgleichsanspruch" (§ 89b HGB) erhält. Im Aufhebungsvertrag wurde weiter geregelt, dass der UV dem U 1.000,00 € aus diesen Vorauszahlungen zurückerstatten muss. Der UV wendet sich gegen diese Rückerstattungspflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die monatlichen Zahlungen des U an den UV sind keine bloßen Vorschüsse, sondern Leistungen, da sie nur in den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB (z. B. bei grober Pflichtverletzung des UV) zurückzuzahlen sind.
- Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Rückerstattung der Vorauszahlungen ist unwirksam, da sie gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verstößt, der solche Vereinbarungen zum Nachteil des Handelsvertreters verbietet.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Zahlungen sind als Leistungen einzuordnen, weil die Rückzahlungspflicht nur unter den engen Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB greift – dies spricht gegen die Qualifikation als bloßen Vorschuss.
- Die Rückerstattungsklausel im Aufhebungsvertrag ist unwirksam, weil § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB Abweichungen zum Nachteil des Handelsvertreters (hier: UV) verbietet. Der Ausgleichsanspruch soll nicht durch vertragliche Gestaltungen umgangen werden können.