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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 24.04.2015 - I-6 U 175/14 -; LG Köln, 02.10.2014 - 81 O 72/14 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit / Kurzzusammenfassung:

Der BGH hat entschieden, dass ein Händler auf einer Internetplattform wie Amazon für irreführende Angaben zur unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung in seinem Angebot haftet, selbst wenn er die Angabe nicht selbst kontrollieren kann. Die Werbung mit einer nicht mehr gültigen Preisempfehlung ist irreführend und kann den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Zudem kann die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie vorrangig dazu dient, Kosten oder Aufwendungen zu generieren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Wettbewerbsverband oder Mitbewerber (genauer Kontext nicht genannt) verlangt von einem Händler die Unterlassung der Werbung mit einer nicht mehr gültigen unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung auf Amazon.
  • Beklagter: Ein Händler, der auf Amazon ein Produkt anbietet, bei dem eine durchgestrichene (nicht mehr aktuelle) Preisempfehlung angezeigt wird.
  • Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (irreführende geschäftliche Handlung), § 8 Abs. 1 und 4 UWG (Ansprüche auf Beseitigung/Unterlassung und Missbrauchsprüfung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Irreführende Werbung:

    • Die Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) und geeignet, Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
    • Die Preisempfehlung ist eine wichtige Orientierungshilfe für Verbraucher. Fehlt sie oder ist sie veraltet, wird der Verbraucher getäuscht.
  2. Haftung des Händlers:

    • Der Händler haftet als Täter für die irreführende Angabe, selbst wenn er die Preisempfehlung nicht selbst eingeben oder ändern kann (weil dies Amazon vorbehalten ist).
    • Die Zurechnung erfolgt, weil der Händler durch die Nutzung der Plattform die Gefahr falscher Angaben billigend in Kauf nimmt und sich die Vorteile der Plattform (z. B. Reichweite) zunutze macht.
  3. Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG):

    • Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie überwiegend sachfremde Ziele verfolgt (z. B. Kostenerstattung oder Abmahngebühren).
    • Bei der Prüfung sind alle Umstände zu berücksichtigen, auch solche, die nach der Abmahnung auftreten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Irreführung:

    • Die Preisempfehlung muss aktuell und korrekt sein. Eine veraltete Angabe täuscht über den tatsächlichen Marktpreis und beeinflusst die Kaufentscheidung (§ 5 UWG).
    • Selbst wenn andere Händler den Artikel noch zum alten Preis anbieten, ändert dies nichts an der Irreführung.
  2. Zurechnung zum Händler:

    • Der Händler veröffentlicht das Angebot im eigenen Namen und überlässt Amazon die Gestaltung (inkl. Preisempfehlung).
    • Es ist adäquat kausal, dass durch die Plattformnutzung falsche Angaben entstehen können. Der Händler muss sich dies zurechnen lassen, da er die Vorteile der Plattform nutzt und die Gefahr falscher Angaben erkennbar ist.
    • Die Löschung des eigenen Angebots entlastet den Händler nicht, da er für sein konkretes Angebot verantwortlich bleibt.
  3. Rechtsmissbrauch:

    • Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Hauptmotivation der Anspruchsdurchsetzung nicht der Schutz vor unlauterem Wettbewerb, sondern z. B. die Generierung von Abmahnkosten ist.
    • Die Prüfung muss umfassend erfolgen und kann auch spätere Umstände (z. B. systematische Abmahnungen) einbeziehen.

Kernaussagen:

  • Händler haften für irreführende Preisangaben auf Plattformen wie Amazon, selbst wenn sie die Angaben nicht selbst steuern.
  • Die Werbung mit veralteten Preisempfehlungen ist unlauter und irreführend.
  • Unterlassungsansprüche können bei Missbrauch (z. B. Kostengenerierung) unzulässig sein.
KI INHALT
Irreführende Werbung mit nicht mehr gültiger Herstellerpreisempfehlung auf Amazon ist unlauter (§ 5 UWG). Händler haften als Täter, selbst wenn Plattformbetreiber die Preisangabe steuern. Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen nach § 8 Abs. 4 UWG erfordert Abwägung aller Umstände.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
STICHWORT
Wettbewerbsverstoß
Umfang der Prüfung im Hinblick auf eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Berücksichtigung von nach der Abmahnung auftretenden Umständen
rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Bedeutung der neu eingefügten Relevanzklausel bei irreführenden geschäftlichen Handlungen
irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung
Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Haftung des Internet-Händlers als Täter für irreführende Inhalte seines Angebots
Zurechnung des Verhaltens Dritter
Zurechnungszusammenhang
Adäquanz
Täter
Plattformbetreiber
Internetmarktplatz
Wettbewerbsverstöße Dritter
NORM
§ 3 Abs. 1 UWG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG
§ 8 Abs. 4 UWG
Art. 6 Abs. 1 RiLi 29/2005/EG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.03.2016
AKTENZEICHEN
I ZR 110/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR110.15.0
LIEFERUNG
31.08.2016
ÄNDERUNG
26.08.2026 12:27:11