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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 08.03.2013 - 315 O 64/12 – Krankenversicherungen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) Versicherungsnehmer (VN) bei Tarifwechseln nach § 204 VVG in der privaten Krankenversicherung beraten und gegenüber Versicherungsunternehmen (VU) vertreten darf. Ein VU hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den VM aus Wettbewerbsrecht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG), da die Tätigkeit des VM von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM), der VN bei Tarifwechseln nach § 204 VVG (private Krankenversicherung) berät und vertritt, die Unterlassung dieser Tätigkeit. Das VU stützt seinen Anspruch auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (unlauterer Wettbewerb) in Verbindung mit § 3 RDG (Verbot unzulässiger Rechtsdienstleistungen). Es argumentiert, der VM erbringe unzulässige Rechtsdienstleistungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg hat den Unterlassungsanspruch des VU abgelehnt. Der VM darf:

  • VN beraten (z. B. Prüfung von Tarifen, Vergleich von Leistungen/Gegenleistungen),
  • VN gegenüber dem VU vertreten (z. B. Verhandlung über Tarifwechsel nach § 204 VVG),
  • für diese Dienstleistungen werben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Wettbewerbsverhältnis erforderlich: Das Gericht lässt offen, ob zwischen VU und VM ein Wettbewerbsverhältnis besteht, da der Anspruch bereits aus anderen Gründen scheitert.

  2. Keine unzulässige Rechtsdienstleistung (§ 3 RDG):

    • Die Beratung und Vertretung im Rahmen von Tarifwechseln nach § 204 VVG fällt unter die Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO) und ist damit erlaubt.
    • Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG führt zum Abschluss eines neuen Vertrags (Änderung von Leistung und Gegenleistung, § 311 BGB), auch wenn er einseitig vom VN initiiert wird. Das VU hat dabei Mitgestaltungsmöglichkeiten (z. B. Risikozuschläge, Wartezeiten).
    • Die Tätigkeit des VM ist als Versicherungsvermittlung i. S. d. Art. 2 Nr. 3 RL 2002/92/EG und § 59 Abs. 3 VVG einzuordnen, da sie die Vorbereitung oder Änderung von Versicherungsverträgen umfasst.
  3. Keine Einwirkung auf den Willensentschluss des VU erforderlich:

    • Die Definition der Versicherungsvermittlung verlangt keine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf den Vertragspartner (hier: VU).
    • Selbst wenn dies erforderlich wäre: Der VM kann auf das VU einwirken (z. B. Verzicht auf Risikozuschläge), um einen günstigen Tarif zu vereinbaren.
  4. Beratung als Nebenleistung zur Haupttätigkeit (Versicherungsvermittlung):

    • Die Haupttätigkeit des VM ist die Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO).
    • Eventuelle Rechtsdienstleistungen (z. B. Prüfung von Vertragsbedingungen) sind Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung stehen und damit erlaubt sind.
  5. Kein Ausschluss durch § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO:

    • Die Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst auch die rechtliche Beratung von Verbrauchern, wenn sie im Zusammenhang mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit steht (hier: Tarifwechsel).
    • Der VM berät und vertritt den VN im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit, sodass die Ausnahme für Verbraucher nicht greift.
  6. Kein Unterschied zwischen Erstberatung und Tarifwechsel:

    • Ob der VM den Erstvertrag vermittelt hat oder nur beim Tarifwechsel berät, ist irrelevant. Die Erlaubnis nach § 34d GewO gilt unabhängig davon.

Rechtliche Einordnung:

  • Die Tätigkeit des VM ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung, sondern Versicherungsvermittlung.
  • Das VU hat kein Recht, dem VM die Beratung und Vertretung bei Tarifwechseln zu untersagen.
  • Der VM darf für diese Dienstleistungen werben (§ 5 UWG).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Krankenversicherungen
STICHWORT
Rechtsberatung durch VM
Honorarberatung
Honorarvermittlung
Tarifwechselberatung
Tarifwechsel in der Krankenversicherung
NORM
§ 34 d Abs. 1 GewO
§ 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO
§ 8 UWG
§ 3 UWG
§ 4 Nr. 11 UWG
§ 3 RDG
§ 204 VVG
§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS. VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.03.2013
AKTENZEICHEN
315 O 64/12
ECLI
ECLI:DE:LGHH:2013:0308.315O64.12.0A
LIEFERUNG
16.09.2016
ÄNDERUNG
04.09.2026 12:47:26