Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Tankstellenhalter (TStH) als Handelsvertreter vom Unternehmer (U) die Rückerstattung der gezahlten Miete für ein Stationscomputersystem verlangen kann, wenn die Entgeltabrede gegen § 86a HGB verstößt. Das Gericht bejaht, dass das Computersystem eine erforderliche Unterlage i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB darstellt, deren Kosten der Unternehmer nicht auf den Handelsvertreter abwälzen darf. Zudem ist eine formularmäßige Beteiligung des TStH an Kreditkartengebühren unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Tankstellenhalter (TStH) als Handelsvertreter verlangt vom Unternehmer (U) die Rückerstattung der Miete für ein überlassenes Stationscomputersystem (Hard- und Software) nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB (Bereicherungsrecht). Grund ist die Unwirksamkeit der Entgeltabrede, die gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB verstößt. Zudem geht es um die Unwirksamkeit einer Klausel, die den TStH an den Kreditkartengebühren des U beteiligt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Stationscomputersystem (Hard- und Software) ist eine erforderliche Unterlage i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB, da es für die Vermittlung und Abwicklung der Geschäfte (z. B. Preissteuerung, Zahlungsabwicklung) unverzichtbar ist.
- Die Kosten für das System darf der Unternehmer nicht auf den TStH abwälzen (§ 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB). Die vereinbarte Miete ist daher unwirksam, und der TStH kann die Rückzahlung verlangen.
- Eine formularmäßige Beteiligung des TStH an Kreditkartengebühren ist ebenfalls unwirksam (§§ 307 BGB, 86a HGB), da diese Kosten den Unternehmer treffende Pflichten betreffen.
c) Begründung des Gerichts:
Weiter Begriff der Unterlagen (§ 86a Abs. 1 HGB):
- Der Begriff umfasst alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit dient (z. B. Muster, Software, Hardware wie Computersysteme).
- Das Stationscomputersystem ist zentrale Steuerungseinheit für die HV-Tätigkeit (Preisgestaltung, Anpreisung, Vertragsabwicklung) und damit erforderlich.
Unwirksamkeit der Kostenabwälzung (§ 86a Abs. 3 HGB):
- Der Unternehmer darf keine Kosten für Unterlagen auf den HV abwälzen, die für dessen Tätigkeit unverzichtbar sind.
- Eine pauschale Beteiligung an Kreditkartengebühren widerspricht der Treuepflicht des U (Art. 4 RiLi 86/653/EWG, § 86a HGB), da diese Kosten dem Agenturgeschäft des U zuzuordnen sind.
Keine Differenzierung zwischen Agentur- und Eigengeschäft:
- Selbst wenn das System auch für das Eigengeschäft des TStH genutzt wird, überwiegt der Bezug zur HV-Tätigkeit (Agenturgeschäft). Eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.
Verstoß gegen AGB-Recht (§§ 307, 310 BGB):
- Die Klausel zur Kostenbeteiligung ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam.
Rechtsfolgen:
- Der TStH kann die Rückerstattung der Miete verlangen.
- Die Kostenbeteiligungsklausel ist nichtig.