Vorinstanz LG Freiburg, 07.12.1995 - 12 O 64/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Makler keinen Anspruch auf Provision hat, wenn er ohne Wissen seines Auftraggebers einen Dritten (hier: H GbR) als Gemeinschaftsmakler für die Gegenseite einschaltet und dieser den Vertragsabschluss vermittelt. Die Klage der Maklerin auf Zahlung von Provision und Auskunft wurde daher abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (Maklerin) verlangt von der Beklagten Zahlung von Maklerhonorar sowie Auskunft über weitere vermittelte Geschäfte. Sie stützt ihren Anspruch auf einen Maklervertrag, in dem sie die Vermittlung eines Generalunternehmer-Bauvertrages schuldete. Die Beklagte weigert sich zu zahlen, da die Klägerin keine eigene Vermittlungstätigkeit nachweisen konnte und zudem eine Dritte (H GbR) als Gemeinschaftsmakler für die Gegenseite tätig war, ohne dass die Beklagte davon wusste.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass ihre eigene Tätigkeit ursächlich für den Vertragsabschluss war. Zudem scheiterte der Anspruch daran, dass die Klägerin die Mitwirkung der H GbR als Gemeinschaftsmakler nicht offenlegte und die Beklagte diese Rolle auch nicht erkennen konnte.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Maklerlohn entsteht nicht, wenn der Makler ohne Wissen des Auftraggebers einen Dritten als Gemeinschaftsmakler für die Gegenseite einschaltet.
- Für einen Provisionsanspruch muss der Makler nachweisen, dass seine eigene Tätigkeit ursächlich für den Vertragsabschluss war.
- Ein Gemeinschaftsgeschäft zwischen Maklern (hier: Klägerin und H GbR) liegt vor, wenn mehrere Makler auf entgegengesetzten Seiten tätig werden. Dabei ist jeder Makler nur seinem eigenen Auftraggeber verpflichtet und nicht Erfüllungsgehilfe des anderen.
- Die Tätigkeit eines Dritten (hier: H GbR) kann nur dann dem ersten Makler zugerechnet werden, wenn der Auftraggeber (Beklagte) von der Mitwirkung des Dritten wusste oder dies aus den Umständen erkennen konnte. Dies war hier nicht der Fall.
- Der Auftraggeber muss bei Abschluss des Hauptvertrages Kenntnis von der Maklertätigkeit haben, um die Provision bei der Gegenleistung berücksichtigen zu können (Referenz: RGZ 31, 291; BGH, NJW-RR 94, 1260).
Kernaussage: Ein Makler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er heimlich einen Gemeinschaftsmakler für die Gegenseite einschaltet und der Auftraggeber davon keine Kenntnis hat oder dies nicht erkennen kann.