Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass die planmäßige Abwerbung von Arbeitskräften nicht automatisch sittenwidrig ist, solange sie nicht als gezielte wettbewerbliche Kampfmaßnahme zur Schwächung des Mitbewerbers dient. Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände (z. B. unlautere Methoden) oder wenn die Abwerbung als gezielte Behinderung des Wettbewerbers anzusehen ist, liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten (§§ 826 BGB, 1 UWG) vor.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen die Abwerbung seiner Mitarbeiter durch einen Mitbewerber (Beklagter) und begehrt Unterlassung. Der Kläger stützt sich auf § 826 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb), da die Abwerbung planmäßig und gezielt erfolgt sei, um Fachkräfte mit speziellem Wissen abzuwerben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main weist die Klage ab. Die Abwerbung von Arbeitskräften ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, selbst wenn sie planmäßig erfolgt. Nur wenn sie als wettbewerbliche Kampfmaßnahme mit dem Ziel dient, den Mitbewerber durch Entzug von Arbeitskräften gezielt zu schwächen, oder wenn besondere unlautere Umstände (z. B. unzulässige Beeinflussung) hinzutreten, ist sie rechtswidrig.
c) Begründung des Gerichts:
Grundsätzliche Zulässigkeit der Abwerbung:
- Die Abwerbung von Mitarbeitern ist Teil des normalen Wettbewerbs und nicht per se sittenwidrig, solange kein Vertragsbruch angestrebt wird (Anschluss an BGH und OLG Celle).
- Selbst die Nutzung von Kontakten aus früherer Tätigkeit oder die Abwerbung von Fachkräften mit speziellem Wissen ist rechtlich unbedenklich, da dies dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Arbeitsmarkt dient.
Planmäßigkeit allein reicht nicht aus:
- Ein vorbedachter Plan macht die Abwerbung nicht automatisch unlauter. Das Reichsgericht (RG) hatte bereits klargestellt, dass nicht nur zufällige Abwerbungen erlaubt sind.
Grenze: Kampfmaßnahme gegen den Mitbewerber:
- Unlauter wird die Abwerbung erst, wenn sie gezielt darauf abzielt, den Mitbewerber in seinem Bestand zu schädigen (z. B. durch massenhafte Abwerbung zur Lahmlegung des Betriebs).
- Im konkreten Fall lag keine solche Kampfmaßnahme vor, da der Beklagte nur dringend benötigte Arbeitskräfte für einen großen Auftrag anwarb – ein legitimes wirtschaftliche Interesse.
Besondere Umstände:
- Unlauter könnte die Abwerbung sein, wenn z. B. unfairer Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt oder Vertragsbrüche herbeigeführt würden. Derartige Umstände lagen hier nicht vor.