zum planmäßige Abwerben von Arbeitskräften vgl. Lufft, NJW 61, 2000
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen entschied, dass das Ausspannen von Handelsvertretern (HV) durch Verleitung zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG (gute Sitten) verstößt. Ein Unternehmer (U) darf nicht bewusst auf den Vertragsbruch eines HV hinwirken, indem er diesem z. B. sofort einen Pkw oder höhere Verdienstmöglichkeiten anbietet, um den Wechsel zu beschleunigen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) klagt gegen einen Mitbewerber, der seine Handelsvertreter (HV) abgeworben hat. Der Kläger begehrt Unterlassung nach § 1 UWG, weil der Mitbewerber die HV zur vorzeitigen Kündigung ihres HVV (Handelsvertretervertrags) veranlasst habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bremen bestätigte, dass das Abwerben von HV durch Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig nach § 1 UWG ist. Der Mitbewerber haftet, wenn er den Vertragsbruch der HV bewusst fördert – z. B. durch sofortige Bereitstellung eines Pkw oder Zusagen höherer Verdienstmöglichkeiten.
c) Begründung des Gerichts:
- Sittenwidrigkeit: Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Maßstab: verständiger Durchschnittsgewerbetreibender).
- Verleitung zum Vertragsbruch: Jedes bewusste Hinwirken auf den Vertragsbruch (z. B. durch Anreize wie Pkw oder Gehaltsversprechen) ist unlauter, selbst wenn der HV bereits zum Wechsel entschlossen war.
- Konkreter Fall: Der Mitbewerber ermöglichte den HV durch die Bereitstellung eines Pkw das sofortige Verlassen des bisherigen Arbeitgebers – dies ist als Mitwirkung am Vertragsbruch zu werten.
- Vorsatz: Der Abwerbende wusste, dass die HV noch vertraglich gebunden waren, und handelte bewusst unlauter, wie seine heimlichen Maßnahmen zeigen.
Rechtsgrundlage: § 1 UWG (Sittenwidrigkeit im Wettbewerb).