Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bremen, 24.01.1963 - 2 U 112/62 – Abonnementwerber –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum planmäßige Abwerben von Arbeitskräften vgl. Lufft, NJW 61, 2000

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen entschied, dass das Ausspannen von Handelsvertretern (HV) durch Verleitung zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG (gute Sitten) verstößt. Ein Unternehmer (U) darf nicht bewusst auf den Vertragsbruch eines HV hinwirken, indem er diesem z. B. sofort einen Pkw oder höhere Verdienstmöglichkeiten anbietet, um den Wechsel zu beschleunigen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) klagt gegen einen Mitbewerber, der seine Handelsvertreter (HV) abgeworben hat. Der Kläger begehrt Unterlassung nach § 1 UWG, weil der Mitbewerber die HV zur vorzeitigen Kündigung ihres HVV (Handelsvertretervertrags) veranlasst habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bremen bestätigte, dass das Abwerben von HV durch Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig nach § 1 UWG ist. Der Mitbewerber haftet, wenn er den Vertragsbruch der HV bewusst fördert – z. B. durch sofortige Bereitstellung eines Pkw oder Zusagen höherer Verdienstmöglichkeiten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Sittenwidrigkeit: Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Maßstab: verständiger Durchschnittsgewerbetreibender).
  • Verleitung zum Vertragsbruch: Jedes bewusste Hinwirken auf den Vertragsbruch (z. B. durch Anreize wie Pkw oder Gehaltsversprechen) ist unlauter, selbst wenn der HV bereits zum Wechsel entschlossen war.
  • Konkreter Fall: Der Mitbewerber ermöglichte den HV durch die Bereitstellung eines Pkw das sofortige Verlassen des bisherigen Arbeitgebers – dies ist als Mitwirkung am Vertragsbruch zu werten.
  • Vorsatz: Der Abwerbende wusste, dass die HV noch vertraglich gebunden waren, und handelte bewusst unlauter, wie seine heimlichen Maßnahmen zeigen.

Rechtsgrundlage: § 1 UWG (Sittenwidrigkeit im Wettbewerb).

KI INHALT
Abspannen von Mitarbeitern durch Verleitung zum Vertragsbruch verstößt gegen § 1 UWG und ist sittenwidrig, wenn der Abwerbende bewusst auf den Vertragsbruch hinwirkt, z.B. durch Bereitstellung eines Pkw.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Abonnementwerber
STICHWORT
Zeitschriftenwerber
unlauterer Wettbewerb durch Ausspannung von HV
Abwerbung von Mitarbeitern mit unlauteren Mitteln
wettbewerbswidrige Ausspannung von Mitarbeitern
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.1963
AKTENZEICHEN
2 U 112/62
ECLI
ECLI:DE:OLGHB:1963:0124.2U112.62.0A
LIEFERUNG
21.12.2016
ÄNDERUNG
21.12.2016 (automatisch)