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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.03.1961 - I ZR 26/60 – Spritzgussmaschine –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. BGH, 06.10.1983 - I ZR 127/81 -; OLG Köln, 04.04.1984 - 6 U 270/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschieden, dass die Abwerbung von Angestellten eines Wettbewerbers während laufender Vertragsverhandlungen über ein Gesellschaftsverhältnis wettbewerbswidrig ist, wenn sie unter Ausnutzung des durch die Verhandlungen entstandenen Vertrauensverhältnisses erfolgt. Das Gericht verneinte die Rechtmäßigkeit einer solchen Abwerbung, selbst wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, den Arbeitgeber zu verlassen. Es bestätigte einen Unterlassungsanspruch des Geschädigten, der den Schädiger daran hindert, den abgeworbenen Arbeitnehmer für einen Zeitraum zu beschäftigen, der dem wettbewerblichen Vorsprung entspricht, den der Schädiger durch die Abwerbung erlangt hat. Die Entscheidung basiert auf §§ 1 UWG, 826, 249 BGB und dem Grundsatz der Wiederherstellung des Zustands vor der Schädigung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Geschädigter): Ein Unternehmen, dessen Angestellte während laufender Vertragsverhandlungen über ein mögliches Gesellschaftsverhältnis mit einem Wettbewerber abgeworben wurden.
  • Beklagter (Schädiger): Der Wettbewerber, der die Angestellten durch Zahlungen (z. B. 1.300 DM) für vertragswidrige Tätigkeiten während deren noch bestehendem Arbeitsverhältnis abwarb.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus § 1 UWG (Verstoß gegen wettbewerbliche Lauterkeit), § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und § 249 BGB (Schadensersatz durch Naturalrestitution).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung:

    • Die Abwerbung von Angestellten während Vertragsverhandlungen über ein Gesellschaftsverhältnis verstößt gegen § 1 UWG und § 826 BGB, wenn sie das durch die Verhandlungen entstandene Vertrauensverhältnis ausnutzt.
    • Selbst wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, den Arbeitgeber zu verlassen, ist die Abwerbung sittenwidrig, wenn sie gegen die aus § 276 BGB (Vertrauenspflicht) resultierenden Verpflichtungen verstößt.
  2. Unterlassungsanspruch:

    • Der Schädiger kann verurteilt werden, den abgeworbenen Arbeitnehmer für einen Zeitraum nicht zu beschäftigen, der dem wettbewerblichen Vorsprung entspricht, den er durch die Abwerbung erlangt hat.
    • Das Unterlassungsurteil bleibt auch dann aufrechterhalten, wenn die im Urteil festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, da es als Grundlage für die Vollstreckung bei Zuwiderhandlungen dient.
  3. Schadensersatz:

    • Der Schädiger muss den Geschädigten so stellen, als wäre die Abwerbung nicht geschehen (§ 249 BGB).
    • Der Zeitpunkt, bis zu dem der Schaden wirkt, kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
  4. Kein Schutz durch Grundrechte:

    • Der Schädiger kann sich nicht auf Art. 2 und 12 GG (allgemeine Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit) berufen, um ein befristetes Beschäftigungsverbot zu umgehen.
    • Der abgeworbene Arbeitnehmer kann sich ebenfalls nicht auf Grundrechte berufen, wenn er sich selbst vertragswidrig verhalten hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertrauensverhältnis bei Vertragsverhandlungen:

    • Vertragsverhandlungen über ein Gesellschaftsverhältnis setzen ein hohes Maß an Vertrauen voraus, insbesondere zwischen Wettbewerbern.
    • Die Abwerbung von Schlüsselkräften unter Ausnutzung dieses Vertrauens verstößt gegen § 1 UWG und die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 276 BGB).
  2. Verleitung zum Vertragsbruch:

    • Das Anbieten von Zahlungen für vertragswidrige Tätigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt eine vorsätzliche Verleitung zum Vertragsbruch dar und ist sittenwidrig.
  3. Unterlassungsanspruch als Naturalrestitution:

    • Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, dass der Schädiger den durch die Abwerbung entstandenen wettbewerblichen Vorsprung nicht ausnutzt.
    • Ein hypothetischer Schaden (z. B. wenn der Arbeitnehmer ohnehin gekündigt hätte) muss bewiesen werden, um berücksichtigt zu werden.
  4. Feststellungsinteresse:

    • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn der Schaden bei Klageerhebung noch nicht vollständig überschaubar ist.

Kernaussage: Die Abwerbung von Mitarbeitern während laufender Vertragsverhandlungen unter Wettbewerbern ist wettbewerbswidrig, wenn sie das Vertrauensverhältnis ausnutzt. Der Geschädigte kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen, um den status quo ante wiederherzustellen. Grundrechte des Schädigers oder des abgeworbenen Arbeitnehmers stehen einem solchen Anspruch nicht entgegen.

KI INHALT
Abwerbung von Mitarbeitern während Vertragsverhandlungen ist wettbewerbswidrig, wenn sie das Vertrauen in die Lauterkeit des Verhandlungspartners verletzt. Unterlassungspflicht und Schadensersatz können folgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Spritzgussmaschine
STICHWORT
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Vertrauensschaden
wettbewerbswidrige Abwerbung
Inhalt und Umfang des Schadenersatzanspruchs
Unterlassung der Begründung der Zusammenarbeit mit AN
Feststellungsinteresse
Schadenschätzung
FUNDSTELLE
EversOK
DB 61, 745
BB 61, 639
MDR 61, 570
WA 61, 110
AP Nr. 4 zu § 1 UWG m.Anm. Hueck
NORM
Art. 2 GG
Art. 12 GG
§ 1 UWG
§ 249 BGB
§ 276 BGB
§ 826 BGB
§ 256 ZPO
§ 287 ZPO
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.03.1961
AKTENZEICHEN
I ZR 26/60
ECLI
LIEFERUNG
09.01.2017
ÄNDERUNG
28.06.2024