Vorinstanzen OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 5 U 12/15 -; LG Stuttgart, 12.12.2014 - 33 O 17/13 KfH -
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) mit der Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) wirksam auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung („Treuegeld“) verzichtet, wenn dies formularvertraglich vereinbart wurde. Zudem klärt das Gericht, dass Ansprüche aus einer solchen Altersversorgung nicht unter den Ausschlusstatbestand der „sozialen Sicherheit“ der Brüssel-I-VO fallen und daher die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist.
Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 15.12.2016 – VII ZR 221/15 – „Windhager 2“):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein (ehemaliger) Handelsvertreter (HV) macht gegen den Unternehmer (U) Anprüche auf Treuegeld (betriebliche Altersversorgung) geltend, obwohl er zuvor seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) erhoben hat.
- Beklagter: Der Unternehmer (U) beruft sich auf eine formularmäßige Vertragsklausel (§ 13 HVV), wonach der HV mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf das Treuegeld verzichtet.
- Rechtsgrundlage:
- Vertragliche Regelung: § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV („Mit Geltendmachung des AA verzichtet der Vertreter auf Treuegeld“).
- Gesetzliche Regelung: § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters), Brüssel-I-VO (internationale Zuständigkeit).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Wirksamkeit der Verzichts Klausel:
- Die Klausel in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV ist wirksam.
- Der HV verliert seinen Anspruch auf Treuegeld, sobald er den Ausgleichsanspruch unbedingt geltend macht – selbst wenn sich dieser später als unbegründet erweist oder niedriger ausfällt als das Treuegeld.
Internationale Zuständigkeit:
- Ansprüche aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand der „sozialen Sicherheit“ (Art. 1 Abs. 2 lit. c Brüssel-I-VO).
- Die deutschen Gerichte sind international zuständig, da der HV seine Tätigkeit hauptsächlich in Deutschland ausübte (Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel-I-VO).
Auslegung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs:
- Die unbedingte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs löst den Verzicht auf das Treuegeld aus.
- Eine bedingte Geltendmachung (z. B. unter Vorbehalt des Treuegelds) lag im streitgegenständlichen Schreiben nicht vor.
Schlichtungsvereinbarung:
- Eine im HVV vereinbarte Schlichtungsklausel führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn der Beklagte (U) nicht nachweist, dass eine funktionierende Schlichtungsstelle für den konkreten Streitfall existiert.
c) Begründung des Gerichts:
Wirksamkeit der Klausel (§ 13 HVV):
- Die Klausel ist nicht überraschend (§ 305c BGB) und nicht unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB).
- Der U hat ein berechtigtes Interesse an Klarheit innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, ob der HV den Ausgleichsanspruch oder das Treuegeld geltend macht.
- Der HV trägt das Risiko der Berechnung des Ausgleichsanspruchs und hat ausreichend Zeit, sich zu entscheiden.
Brüssel-I-VO und soziale Sicherheit:
- Der Begriff „soziale Sicherheit“ ist autonom auszulegen (EuGH-Rechtsprechung).
- Die betriebliche Altersversorgung (Treuegeld) fällt nicht unter die VO 1408/71/EWG (jetzt VO 883/2004), die nur gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit erfasst.
- Daher greift der Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 lit. c Brüssel-I-VO nicht.
Gerichtsstand (Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel-I-VO):
- Die Tätigkeit des HV ist eine Dienstleistung, für die der Erfüllungsort (Haupttätigkeitsort) maßgeblich ist.
- Da der HV seine Tätigkeit hauptsächlich in Deutschland ausübte, sind die deutschen Gerichte zuständig.
Auslegung der Geltendmachung:
- Die unbedingte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Schreiben des HV führt zum Verzicht auf das Treuegeld.
- Eine bedingte Geltendmachung (z. B. „nur falls § 13 unwirksam ist“) wäre erforderlich gewesen, um den Treuegeldanspruch zu erhalten – dies war aber nicht der Fall.
Schlichtungsvereinbarung:
- Der Beklagte (U) muss beweisen, dass eine Schlichtungsstelle für den konkreten Streitfall existiert.
- Da der U dies nicht darlegen konnte, ist die Einrede der Schlichtungspflicht nicht durchgreifend.
Kernaussage:
Der BGH bestätigt, dass ein formularmäßiger Verzicht auf Treuegeld bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs wirksam ist. Zudem klärt er, dass solche Ansprüche nicht als „soziale Sicherheit“ von der Brüssel-I-VO ausgenommen sind, sodass deutsche Gerichte zuständig bleiben. Die unbedingte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs führt zum Verlust des Treuegelds.