Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 28.08.1990 - 18a U 143/90 -; LG Konstanz, 07.10.1988 - 3 O 384/87 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt vereinzelt als Makler tätig werden und dabei eine Provision vom Käufer verlangen darf, selbst wenn er für den Verkäufer (hier eine familiär verbundene Person) unentgeltlich handelt. Die Vereinbarung ist nicht allein wegen dieser Umstände sittenwidrig oder unwirksam. Standesrechtliche Bedenken berühren die zivilrechtliche Gültigkeit nicht, solange keine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit des Anwalts vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsanwalt (Kläger) verlangt von einem Grundstückskäufer (Beklagter) die Zahlung einer Maklerprovision. Der Anwalt hatte für eine familiär verbundene Verkäuferin unentgeltlich die Vermittlung des Grundstücks übernommen und mit dem Käufer eine Provisionsvereinbarung getroffen. Der Käufer weigert sich zu zahlen und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Er entschied, dass:
- Die Maklerprovision nicht allein wegen der familiären Verbindung oder der Unentgeltlichkeit gegenüber der Verkäuferin unwirksam ist.
- Ein Rechtsanwalt grundsätzlich vereinzelt als Makler tätig werden darf, solange keine gewerbliche Ausübung vorliegt.
- Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Maklervertrag (hier: Provision nur bei Zustandekommen des Kaufs) ist nicht sittenwidrig, wenn keine konkrete Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit besteht.
- Ein Anwaltsdienstvertrag (mit erfolgsabhängiger Vergütung) wäre jedoch sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), da dies die Unabhängigkeit des Anwalts als Organ der Rechtspflege gefährden könnte. Im vorliegenden Fall lag aber kein Anwaltsdienstvertrag, sondern ein Maklervertrag vor.
c) Begründung des Gerichts:
Kein gesetzliches Verbot für Maklertätigkeit von Anwälten:
- Anders als Notare oder Steuerberater unterliegen Rechtsanwälte keinem generellen Verbot der Maklertätigkeit (§ 134 BGB).
- Die gelegentliche Vermittlung ist zulässig, solange sie nicht gewerblich betrieben wird (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO).
Abgrenzung Maklervertrag vs. Anwaltsdienstvertrag:
- Entscheidend ist, ob der Anwalt rechtlichen Rat von Bedeutung erteilt hat. Hier trat er ausschließlich als Makler auf (Käufer hatte eigenen Anwalt), daher lag kein Anwaltsdienstvertrag vor.
Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB):
- Die Unentgeltlichkeit gegenüber der Verkäuferin und die Provision vom Käufer sind nicht per se sittenwidrig.
- Es fehlte an einer konkreten Interessenkollision oder geheimen Absprache (vgl. Schmiergeldfälle).
- Die abstrakte Gefahr einer Beeinflussung reicht nicht aus, da der Verkäufer den Mindestpreis selbst festlegen konnte und der Anwalt nicht als Alleinmakler auftrat.
Standesrecht vs. Zivilrecht:
- Standesrechtliche Regeln (z. B. Gebührenherabsetzung erst nach Auftragserledigung) führen nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit des zivilrechtlichen Vertrages.
Ergebnis: Der Maklervertrag ist wirksam, der Anwalt kann die Provision verlangen. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die tatsächlichen Umstände (z. B. konkrete Einflussnahme auf den Kaufpreis) eine andere Bewertung rechtfertigen.