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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 28.08.1990 - 18a U 143/90 -; LG Konstanz, 07.10.1988 - 3 O 384/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt vereinzelt als Makler tätig werden und dabei eine Provision vom Käufer verlangen darf, selbst wenn er für den Verkäufer (hier eine familiär verbundene Person) unentgeltlich handelt. Die Vereinbarung ist nicht allein wegen dieser Umstände sittenwidrig oder unwirksam. Standesrechtliche Bedenken berühren die zivilrechtliche Gültigkeit nicht, solange keine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit des Anwalts vorliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Rechtsanwalt (Kläger) verlangt von einem Grundstückskäufer (Beklagter) die Zahlung einer Maklerprovision. Der Anwalt hatte für eine familiär verbundene Verkäuferin unentgeltlich die Vermittlung des Grundstücks übernommen und mit dem Käufer eine Provisionsvereinbarung getroffen. Der Käufer weigert sich zu zahlen und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Er entschied, dass:

  • Die Maklerprovision nicht allein wegen der familiären Verbindung oder der Unentgeltlichkeit gegenüber der Verkäuferin unwirksam ist.
  • Ein Rechtsanwalt grundsätzlich vereinzelt als Makler tätig werden darf, solange keine gewerbliche Ausübung vorliegt.
  • Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Maklervertrag (hier: Provision nur bei Zustandekommen des Kaufs) ist nicht sittenwidrig, wenn keine konkrete Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit besteht.
  • Ein Anwaltsdienstvertrag (mit erfolgsabhängiger Vergütung) wäre jedoch sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), da dies die Unabhängigkeit des Anwalts als Organ der Rechtspflege gefährden könnte. Im vorliegenden Fall lag aber kein Anwaltsdienstvertrag, sondern ein Maklervertrag vor.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein gesetzliches Verbot für Maklertätigkeit von Anwälten:

    • Anders als Notare oder Steuerberater unterliegen Rechtsanwälte keinem generellen Verbot der Maklertätigkeit (§ 134 BGB).
    • Die gelegentliche Vermittlung ist zulässig, solange sie nicht gewerblich betrieben wird (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO).
  2. Abgrenzung Maklervertrag vs. Anwaltsdienstvertrag:

    • Entscheidend ist, ob der Anwalt rechtlichen Rat von Bedeutung erteilt hat. Hier trat er ausschließlich als Makler auf (Käufer hatte eigenen Anwalt), daher lag kein Anwaltsdienstvertrag vor.
  3. Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB):

    • Die Unentgeltlichkeit gegenüber der Verkäuferin und die Provision vom Käufer sind nicht per se sittenwidrig.
    • Es fehlte an einer konkreten Interessenkollision oder geheimen Absprache (vgl. Schmiergeldfälle).
    • Die abstrakte Gefahr einer Beeinflussung reicht nicht aus, da der Verkäufer den Mindestpreis selbst festlegen konnte und der Anwalt nicht als Alleinmakler auftrat.
  4. Standesrecht vs. Zivilrecht:

    • Standesrechtliche Regeln (z. B. Gebührenherabsetzung erst nach Auftragserledigung) führen nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit des zivilrechtlichen Vertrages.

Ergebnis: Der Maklervertrag ist wirksam, der Anwalt kann die Provision verlangen. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die tatsächlichen Umstände (z. B. konkrete Einflussnahme auf den Kaufpreis) eine andere Bewertung rechtfertigen.

KI INHALT
Ein Rechtsanwalt darf im Einzelfall als Makler tätig werden, auch wenn er für eine familiär verbundene Person unentgeltlich handelt. Die Provisionsvereinbarung mit dem Käufer ist nicht allein deshalb unwirksam. Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn keine konkrete Gefahr für die Unabhängigkeit des Anwalts besteht und keine geheime Doppeltätigkeit vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerlohn der Gegenseite für einmalige Maklertätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen eines unentgeltlichen Mandatsverhältnisses
ehrlicher Makler
Interessenkonflikt
FUNDSTELLE
WM 92, 279
EBE/BGH 92, 2
StW 92, 189
AnwBI. 92, 184
BGHR § 138 Abs. 1 BGB Erfolgshonorar 1
BGHR § 652 Abs. 1 BGB Sittenwidrigkeit 3
BGHR § 1 BRAO Gewerbe 1
LM Nr. 135 zu § 134 BGB
MDR 92, 617
BGHWarn 91. Nr. 328
BGH aktuell 92. Nr. 1-2,14
ZAP EN-Nr. 11/92 LS
DB 92, 205 LS
Stbg 92, 394
SchAZtg 93. 282 LS
NORM
§ 134 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 654 BGB
§ 1 BRAO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.10.1991
AKTENZEICHEN
IX ZR 303/90
ECLI
LIEFERUNG
01.02.2017
ÄNDERUNG
10.09.2026 17:04:34