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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Bayern, 21.01.2016 - L 14 R 92/14 – Immobilien –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend SG Regensburg, 26.09.2013 - S10 R 4020/13 - nachfolgend BSG, 17.11.2016 - B 5 RE 4/16 R - (Verwerfung, nicht dokumentiert)

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat entschieden, dass ein Franchisenehmer (FN) als selbstständiger Immobilienmakler im Rahmen eines Franchisevertrags (FV) als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, da er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (den Franchisegeber, FG) tätig war und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Die Bindung an den FG durch vertragliche Vorgaben (z. B. Corporate Identity, Gemeinschaftsbüro, Provisionsabtretung) überwiegt trotz formaler Selbstständigkeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein selbstständiger Immobilienmakler (Franchisenehmer, FN), der im Rahmen eines Franchisevertrags (FV) für einen Franchisegeber (FG) tätig war.
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Streitgegenstand: Der FN wehrte sich gegen seine Einstufung als rentenversicherungspflichtiger, arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Rentenversicherung forderte Beiträge, da der FN im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (den FG) arbeitete und keine Arbeitnehmer beschäftigte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Bayern bestätigte die Rentenversicherungspflicht des FN. Es stuft ihn als arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ein, weil:

  1. Er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte.
  2. Er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (den FG) tätig war.
  3. Die vertraglichen Bindungen im Franchiseverhältnis (z. B. Corporate Identity, Gemeinschaftsbüro, Provisionsabtretung) eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten, die über eine reine Dienstleistung hinausging.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Selbstständigkeit vs. Beschäftigung:

    • Selbstständigkeit liegt vor, wenn Unternehmerrisiko (z. B. Provisionsausfallrisiko), eigene Betriebsstätte (hier: Gemeinschaftsbüro) und weisungsunabhängige Arbeitsgestaltung überwiegen.
    • Allerdings kann trotz formaler Selbstständigkeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehen, die zur Versicherungspflicht führt.
  2. Auftraggeberbegriff (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI):

    • Der FG gilt als Auftraggeber, da der FN vertraglich an dessen Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzept gebunden war (z. B. Nutzung von Marken, Logo, Intranet, Wettbewerbsverbote).
    • Die Gesetzeshistorie zeigt, dass Franchisenehmer ausdrücklich in die Versicherungspflicht einbezogen werden sollten.
  3. Typische Franchise-Merkmale:

    • Dauerschuldverhältnis mit starken Bindungen (z. B. Abtretung von Provisionsansprüchen, Einhaltung der Corporate Identity, Berichts- und Kontrollpflichten).
    • Trotz Eigenverantwortung (z. B. Makleraufträge im eigenen Namen) überwiegt die wirtschaftliche Einbindung in die Strukturen des FG.
  4. Nebenverdienstregelung:

    • Selbst wenn der FN andere Einkünfte hat, bleibt er versicherungspflichtig, wenn diese unter 10 % seiner Gesamteinnahmen liegen.

Rechtsfolgen: Der FN muss als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.

KI INHALT
"Urteil zur Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern: Selbstständige Immobilienmakler mit nur einem Auftraggeber sind versicherungspflichtig nach § 2 SGB VI, wenn sie regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien
STICHWORT
Immobilienvermittlung, Immobilienmakler
Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Versicherungspflicht
selbstständig tätiger Immobilienmakler als Lizenznehmer
Franchise
Auftraggeber
Begriff
Definition
vertikal-kooperativ organisierte Vertriebskette
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI 2007
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LSG Bayern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.2016
AKTENZEICHEN
L 14 R 92/14
ECLI
ECLI:DE:BAYLSG:2016:0121.L14R92.14.0A
LIEFERUNG
02.02.2017
ÄNDERUNG
02.04.2025