Vorinstanzen OLG Saarbrücken, 21.06.2000 - 8 U 856/98 - 198; LG Saarbrücken, 04.09.1998 - 15 O 500/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine per Telefax übermittelte Kündigung eines Mietvertrages wirksam zugeht, selbst wenn der Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist. Die vereinbarte Kündigungsform („eingeschriebener Brief“) ist nur als Schriftformerfordernis, nicht als Zugangsvoraussetzung zu verstehen. Telefax wahrt die Schriftform, und der Zugang ist mit Ausdruck am Empfangsgerät vollendet, da der Empfänger das Risiko seiner Abwesenheit trägt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermieter (oder Mieter) möchte einen Gewerbemietvertrag kündigen und nutzt dafür ein Telefax. Der Empfänger der Kündigung (Mieter oder Vermieter) ist urlaubsbedingt abwesend. Streitig ist, ob die Kündigung wirksam zugegangen ist, obwohl im Vertrag die Kündigung „durch eingeschriebenen Brief“ vereinbart war.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Kündigung per Telefax ist wirksam zugegangen, obwohl der Empfänger im Urlaub war.
- Die Vertragsklausel „Kündigung durch eingeschriebenen Brief“ ist kein Wirksamkeitserfordernis für den Zugang, sondern nur eine Vereinbarung zur Schriftform und zur sicheren Übersendung.
- Die Schriftform wird durch Telefax gewahrt.
- Der Zugang ist mit dem Ausdruck am Empfangsgerät vollendet, da der Empfänger die Obliegenheit hat, für die Kenntnisnahme zu sorgen (z. B. durch Vertretung im Urlaub).
c) Begründung des Gerichts:
Schriftform und Übersendungsart:
- Die Klausel „eingeschriebener Brief“ enthält zwar die Vereinbarung der Schriftform (§ 125 Satz 2 BGB), aber die Übersendungsart (Einschreiben) dient nur der Zugangssicherung, nicht der Wirksamkeit.
- Telefax erfüllt die gewillkürte Schriftform, da keine Anhaltspunkte für eine strengere Vereinbarung vorlagen (BGH, NJW-RR 1996, 866).
Zugang der Willenserklärung:
- Zugang liegt vor, wenn die Erklärung objektiv in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (BGHZ 67, 271).
- Bei Telefax ist der Zugang mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät vollendet (BGH, NJW 1995, 665).
- Abwesenheit des Empfängers (z. B. Urlaub) schadet nicht: Der Empfänger trägt das Risiko, keine Vorkehrungen für die Kenntnisnahme zu treffen (BAG, NJW 1989, 606).
Doppelte Übermittlung (Telefax + Post):
- Wird die Kündigung zusätzlich per Post übersandt, hat das Original nur Beweisfunktion, wenn das Telefax bereits die Kündigung enthält.
Briefkasten-Zugang:
- Bei Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es auf die Verkehrsanschauung an (z. B. übliche Leerungszeiten), nicht auf individuelle Absprachen mit dem Postzusteller.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 125 Satz 2 BGB (Schriftform)
- § 130 BGB (Zugang von Willenserklärungen)