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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00 – Vermietung von Gewerberäumen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Saarbrücken, 21.06.2000 - 8 U 856/98 - 198; LG Saarbrücken, 04.09.1998 - 15 O 500/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine per Telefax übermittelte Kündigung eines Mietvertrages wirksam zugeht, selbst wenn der Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist. Die vereinbarte Kündigungsform („eingeschriebener Brief“) ist nur als Schriftformerfordernis, nicht als Zugangsvoraussetzung zu verstehen. Telefax wahrt die Schriftform, und der Zugang ist mit Ausdruck am Empfangsgerät vollendet, da der Empfänger das Risiko seiner Abwesenheit trägt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermieter (oder Mieter) möchte einen Gewerbemietvertrag kündigen und nutzt dafür ein Telefax. Der Empfänger der Kündigung (Mieter oder Vermieter) ist urlaubsbedingt abwesend. Streitig ist, ob die Kündigung wirksam zugegangen ist, obwohl im Vertrag die Kündigung „durch eingeschriebenen Brief“ vereinbart war.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Kündigung per Telefax ist wirksam zugegangen, obwohl der Empfänger im Urlaub war.
  • Die Vertragsklausel „Kündigung durch eingeschriebenen Brief“ ist kein Wirksamkeitserfordernis für den Zugang, sondern nur eine Vereinbarung zur Schriftform und zur sicheren Übersendung.
  • Die Schriftform wird durch Telefax gewahrt.
  • Der Zugang ist mit dem Ausdruck am Empfangsgerät vollendet, da der Empfänger die Obliegenheit hat, für die Kenntnisnahme zu sorgen (z. B. durch Vertretung im Urlaub).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schriftform und Übersendungsart:

    • Die Klausel „eingeschriebener Brief“ enthält zwar die Vereinbarung der Schriftform (§ 125 Satz 2 BGB), aber die Übersendungsart (Einschreiben) dient nur der Zugangssicherung, nicht der Wirksamkeit.
    • Telefax erfüllt die gewillkürte Schriftform, da keine Anhaltspunkte für eine strengere Vereinbarung vorlagen (BGH, NJW-RR 1996, 866).
  2. Zugang der Willenserklärung:

    • Zugang liegt vor, wenn die Erklärung objektiv in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (BGHZ 67, 271).
    • Bei Telefax ist der Zugang mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät vollendet (BGH, NJW 1995, 665).
    • Abwesenheit des Empfängers (z. B. Urlaub) schadet nicht: Der Empfänger trägt das Risiko, keine Vorkehrungen für die Kenntnisnahme zu treffen (BAG, NJW 1989, 606).
  3. Doppelte Übermittlung (Telefax + Post):

    • Wird die Kündigung zusätzlich per Post übersandt, hat das Original nur Beweisfunktion, wenn das Telefax bereits die Kündigung enthält.
  4. Briefkasten-Zugang:

    • Bei Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es auf die Verkehrsanschauung an (z. B. übliche Leerungszeiten), nicht auf individuelle Absprachen mit dem Postzusteller.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 125 Satz 2 BGB (Schriftform)
  • § 130 BGB (Zugang von Willenserklärungen)
KI INHALT
Zugang einer per Telefax übermittelten Kündigung auch bei Abwesenheit des Empfängers. Schriftform durch Telefax gewahrt, besondere Übersendungsart (Einschreiben) nur Zugangssicherung. Zugang mit Ausdruck am Empfangsgerät, Kenntnisnahme nicht erforderlich. Empfänger trägt Risiko seines Machtbereichs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Vermietung von Gewerberäumen
STICHWORT
Zugang einer per Telefax übermittelten Kündigung bei Urlaubsabwesenheit des Empfängers
Zugang einer Willenserklärung per Telefax
Bedeutung der Vertragsvereinbarung der Kündigung durch Einschreibebrief
FUNDSTELLE
EBE/BGH 04, 87
WM 04, 639
BGHR 04, 565
ZMR 04, 344
MDR 04, 560
WuM 04, 269
JZ 04, 283
Grundeigentum 04, 614
EzA Nr. 3 zu § 130 BGB 2002
BGHR BGB aF § 127 S 1 Schriftform 2
BGHR BGB § 130 Abs 1 S 1 Telefax 2
MietPrax-AK § 542 BGB Nr. 2 m.Anm. Eisenschmid
EBE/BGH BGH-Ls 224/04 LS
ZGS 04, 124
FamRZ 04, 600 LS
IBR 04, 282 LS m.Anm. Stampenhorst
MietRB 04, 139 LS m.Anm. Bieber
GuT 04, 102
DWW 04, 202
DWW 04, 132
Mietrecht kompakt 04, 127
Info M 04, Nr. 2, 17
JWO-MietR 04, 82
MK 04, 127
MietRB 04, 140
RdW 04, 543
RÜ 04, 191
ZAP 05, 1019 LS
ZGS 04, 124 LS
AIZ 04, 26 LS
JA 04, 585 LS m.Anm. Löhnig
jura 2004, § 130 I S. 1
§ 127 II-Karteikarte
Jura 2004, Heft 9 Karteikarte
NORM
§ 125 Satz 2 BGB
§ 127 BGB
§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.2004
AKTENZEICHEN
XII ZR 214/00
ECLI
LIEFERUNG
06.02.2017
ÄNDERUNG
30.01.2026 08:10:31