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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg entscheidet, dass die Kausalität der Maklertätigkeit auch bei einem vier Jahre später geschlossenen Kaufvertrag bestehen bleibt, wenn die Umstände dies zulassen. Der Tod des Grundstückseigentümers und der Übergang auf eine Erbengemeinschaft unterbrechen die Kausalität nicht. Der Maklervertrag endet nicht mit dem Tod des Auftraggebers.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer Erbengemeinschaft (als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Grundstückseigentümers) die Zahlung seiner Provision aus einem Maklervertrag. Der Kaufvertrag über das Grundstück kam erst vier Jahre nach dem Maklerangebot zustande. Die Erbengemeinschaft bestreitet die Kausalität der Maklertätigkeit für den späteren Abschluss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bamberg bejaht die Kausalität der Nachweistätigkeit des Maklers auch nach vier Jahren, sofern die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Der Tod des Eigentümers und der Übergang auf die Erbengemeinschaft führen nicht automatisch zu einer Unterbrechung der Kausalität. Zudem endet der Maklervertrag nicht mit dem Tod des Auftraggebers.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die zeitliche Distanz allein nicht ausreicht, um die Kausalität zu verneinen, wenn die Maklertätigkeit nachweislich den Kaufanstoß gab. Der Übergang des Grundstücks auf die Erbengemeinschaft ändert nichts an der Ursächlichkeit der Maklerleistung, da die Erbengemeinschaft in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintritt. Der Maklervertrag bleibt trotz des Todes des Auftraggebers wirksam, da er nicht höflich an dessen Person gebunden ist.