Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Celle entscheidet, dass eine außerordentliche Kündigung kurz vor Ende eines befristeten oder ordentlich gekündigten Dienstverhältnisses nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig ist. Zudem stellt eine bloße Vorbereitungshandlung (z. B. eine Tätigkeit im "Ideenstadium"), die noch nicht in den Geschäftsverkehr umgesetzt wurde, keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Arbeitgeber klagt gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz oder Unterlassung wegen angeblichen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer hatte während des noch laufenden, aber bereits befristet oder ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit getroffen (z. B. Ideen entwickelt), ohne bereits aktiv am Markt aufgetreten zu sein.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Celle hat die außerordentliche Kündigung für unzulässig erachtet und festgestellt, dass die bloße Vorbereitung einer Tätigkeit (im "Ideenstadium") noch keinen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Strenge Anforderungen an außerordentliche Kündigung: Da das Dienstverhältnis ohnehin bald endet (durch Befristung oder ordentliche Kündigung), müssen für eine außerordentliche Kündigung besonders gewichtige Gründe vorliegen.
- Keine Teilnahme am Geschäftsverkehr: Solange die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht über das Planungsstadium hinausgeht und keine konkreten Marktaktivitäten (z. B. Kundenakquise, Verträge) stattfinden, liegt kein wettbewerbswidriges Handeln vor. bloße Vorbereitungen sind daher erlaubt.