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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass die Übersendung einer Interessentenliste durch einen Makler keinen ausreichenden Nachweis für dessen Vermittlungstätigkeit darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler begehrt von seinem Auftraggeber (z. B. einem Verkäufer oder Vermieter) die Zahlung einer Provision. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass er eine Interessentenliste übersandt habe, was seiner Meinung nach als Nachweis für seine Vermittlungstätigkeit ausreiche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass die bloße Übersendung einer Interessentenliste kein ausreichender Nachweis für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Maklers ist. Der Provisionanspruch scheitert daher.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Interessentenliste allein nicht beweist, dass der Makler tatsächlich eine kausale Vermittlungsleistung erbracht hat, die zum Vertragsabschluss geführt hat. Vielmehr sei erforderlich, dass der Makler nachweislich den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt oder maßgeblich zum Zustandekommen des Vertrages beigetragen habe. Die bloße Weiterleitung von Kontaktdaten reicht dafür nicht aus.