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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 07.11.1973 - 9 U 3083/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass die Übersendung einer Interessentenliste durch einen Makler keinen ausreichenden Nachweis für dessen Vermittlungstätigkeit darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler begehrt von seinem Auftraggeber (z. B. einem Verkäufer oder Vermieter) die Zahlung einer Provision. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass er eine Interessentenliste übersandt habe, was seiner Meinung nach als Nachweis für seine Vermittlungstätigkeit ausreiche.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass die bloße Übersendung einer Interessentenliste kein ausreichender Nachweis für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Maklers ist. Der Provisionanspruch scheitert daher.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Interessentenliste allein nicht beweist, dass der Makler tatsächlich eine kausale Vermittlungsleistung erbracht hat, die zum Vertragsabschluss geführt hat. Vielmehr sei erforderlich, dass der Makler nachweislich den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt oder maßgeblich zum Zustandekommen des Vertrages beigetragen habe. Die bloße Weiterleitung von Kontaktdaten reicht dafür nicht aus.

KI INHALT
Die Übersendung einer Interessentenliste durch einen Makler stellt keinen ausreichenden Nachweis seiner Tätigkeit dar, so das OLG München.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Überlassung einer Adressliste keine Nachweistätigkeit
Liste potentieller Kunden
Objektliste
FUNDSTELLE
AIZ 75, 30
DWW 75, 64
Grundeigentum 74, 429
MDR 74, 312
BB 73, 1551
NORM
§ 652 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.11.1973
AKTENZEICHEN
9 U 3083/73
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1973:1107.9U3083.73.0A
LIEFERUNG
17.02.2017
ÄNDERUNG
07.01.2019