Vorinstanzen LG Hamburg, 12.05.2009 - 309 S 107/08 - BeckRS 09, 16701 = WuM 09, 363 = ZMR 10, 39; AG Hamburg, 11.07.2008 - 4 C 157/08
zu der Entscheidung vgl. auch Herberger/Martinek/Rüßmann/Jäger, jurisPK-BGB, 8.A., § 652 BGB; LG Detmold, 23.10.2013 - 10 S 52/13 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Wohnraumvermittler, der einem Mietinteressenten gegen Entgelt eine individuelle Objektliste mit Kontaktdaten von Vermietern übermittelt, damit eine Nachweistätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 WoVermittG erbringt. Ein erfolgsunabhängiges Entgelt (z. B. "Service-Entgelt") für die bloße Übersendung solcher Listen ist jedoch unzulässig und muss erstattet werden (§ 5 Abs. 1, § 3 Abs. 3 WoVermittG i.V.m. § 812 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Mietinteressent, der von einem Nachweismakler eine individuelle Liste mit Mietangeboten (inkl. Vermieterkontaktdaten) erhalten hat.
- Beklagter: Nachweismakler, der für die Übersendung der Liste ein erfolgsunabhängiges "Service-Entgelt" verlangt.
- Streitgegenstand: Rückforderung des gezahlten Entgelts, da der Makler nach § 3 Abs. 3 WoVermittG nur erfolgsabhängige Provisionen (bei Zustandekommen des Mietvertrags) vereinbaren darf.
b) Entscheidung des Gerichts:
- Die Tätigkeit des Maklers (Übersendung individueller Objektlisten) ist eine Nachweistätigkeit (§ 1 Abs. 1 WoVermittG, § 652 BGB).
- Die Klausel, die ein erfolgsunabhängiges Entgelt für die Listenübersendung vorsieht, ist unwirksam (§ 2 Abs. 5 WoVermittG).
- Der Kunde kann das gezahlte Entgelt zurückfordern (§ 5 Abs. 1, § 3 Abs. 3 WoVermittG i.V.m. § 812 BGB).
c) Begründung:
Nachweisbegriff:
- Ein Nachweis liegt vor, wenn der Makler dem Kunden konkrete Vertragsgelegenheiten (z. B. Vermieter mit Adresse und Objektdetails) nennt, die ihn in die Lage versetzen, direkt Verhandlungen aufzunehmen (§ 652 BGB).
- Individuelle Listen mit detaillierten Angaben gehen über bloße "Ermittlungsmöglichkeiten" (z. B. Massenlisten) hinaus.
Entgeltregelung:
- § 3 Abs. 3 WoVermittG verbietet jede Art von Vergütung, die nicht vom Abschluss des Mietvertrags abhängt (Ausnahme: nachgewiesene Auslagen gem. § 3 Abs. 3 S. 2/3).
- Ein "Service-Entgelt" für die Listenübersendung ist unzulässig, da es nicht erfolgsabhängig ist.
Klauselkontrolle:
- Die verwendete Klausel (Hinweis auf "Publikationsmedium" ohne Verhandlungsbeteiligung) ändert nichts an der Einordnung als Nachweistätigkeit.
- Die Gebühr ist kein Vorschuss i.S.d. § 2 Abs. 4 WoVermittG, da sie nicht mit einem späteren Provisionsanspruch verknüpft ist.
Rechtsfolge: Der Makler muss das Entgelt zurückzahlen, da die Vereinbarung gegen § 3 Abs. 3 WoVermittG verstößt.