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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 25.05.2000 - 3 U 280/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hamburg, 26.11.1999 - 416 O 203/99 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, sie sei nicht geboten; die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung beruhe (trotz der Entscheidung des LG München) auf geklärten Rechtsgrundsätzen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bereitstellung von Wohnungslisten durch einen Gewerbetreibenden keine Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB oder des WoVermG darstellt, wenn der Kunde damit nur selbst nach Objekten suchen kann. Ein Courtageanspruch entsteht nicht, und die Werbung mit „courtagefrei“ ist nicht irreführend, da sie sich auf die fehlende Courtage bei Vertragsabschluss bezieht, nicht auf die Pauschalgebühr für die Liste.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (U) bietet gegen eine Pauschalgebühr (290,00 DM) Wohnungslisten an, mit deren Hilfe Kunden selbst nach Mietobjekten suchen können. Die Kunden zahlen die Gebühr für die Liste, nicht für eine Vermittlung oder Nachweistätigkeit. Es stellt sich die Frage, ob dies als Maklertätigkeit (§ 652 BGB, WoVermG) einzuordnen ist und ob die Werbung mit „courtagefrei“ zulässig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden:

  • Die Bereitstellung von Wohnungslisten ist keine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 BGB oder des WoVermG, da der Kunde selbst aktiv werden muss, um ein Objekt zu finden.
  • Es entsteht kein Courtageanspruch, da keine Maklertätigkeit vorliegt.
  • Die Gebühr für die Liste ist kein verbotener Vorschuss nach § 2 WoVermG.
  • Die Werbeaussage „courtagefrei“ ist nicht irreführend nach § 3 UWG, da sie sich auf die fehlende Courtage bei Vertragsabschluss bezieht, nicht auf die Pauschalgebühr für die Liste.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine Maklertätigkeit: Ein Nachweis setze voraus, dass der Makler dem Kunden ein konkretes Objekt oder einen Vertragspartner benennt. Die bloße Bereitstellung einer Liste zur Selbstrecherche genüge nicht.
  • Kein Courtageanspruch: Da keine Maklertätigkeit vorliege, entfalle der Anspruch auf Courtage.
  • Keine Irreführung durch „courtagefrei“: Die Werbung sei klar, da Kunden verstehen, dass sich die Aussage auf die Courtage (bei Vertragsabschluss) beziehe, nicht auf die Gebühr für die Liste. Es handele sich auch nicht um eine rechtliche Selbstverständlichkeit, da der Gewerbetreibende ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung habe.
KI INHALT
Das OLG Hamburg entscheidet, dass das WoVermG nicht anwendbar ist, wenn keine Maklertätigkeit vorliegt und bloße Ermittlungsmöglichkeiten verschafft werden. Die Gebühr für Wohnungslisten ist kein verbotener Vorschuss. Die Werbeaussage "courtagefrei" ist nicht irreführend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachweismakler
Anforderungen an einen Nachweis
FUNDSTELLE
NORM
§ 652 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 1 Abs. 1 WoVermG
§ 3 WoVermG
§ 2 WoVermG
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.05.2000
AKTENZEICHEN
3 U 280/99
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2000:0525.3U280.99.0A
LIEFERUNG
22.02.2017
ÄNDERUNG
07.01.2021