Vorinstanz LG Frankenthal (Pfalz), 11.12.2015 - 3 O 414/15 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) bei einer umfassenden Beratung zur Kfz-Versicherung auch auf die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung hinweisen muss. Unterlässt er dies, kann der Versicherungsnehmer (VN) Schadensersatz verlangen, wenn er bei ordnungsgemäßer Beratung die Versicherung abgeschlossen hätte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz, weil der Versicherungsvertreter (VV) ihn nicht über die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung beraten hat. Der VN hatte im Vorfeld eine umfassende Beratung zu seiner Kfz-Versicherung für ein vollfinanziertes Fahrzeug gewünscht und betont, dass er mehr als nur eine Haftpflichtversicherung abschließen möchte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken urteilte, dass der VV im Rahmen einer umfassenden Beratung zur Kfz-Versicherung auch auf die Fahrerschutzversicherung hinweisen muss. Da dies unterblieben war, steht dem VN ein Schadensersatzanspruch zu, wenn er nachweist, dass er bei korrekter Aufklärung die Versicherung abgeschlossen hätte.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die Lücken im Versicherungsschutz schließt (z. B. wenn der Fahrer selbst keinen Anspruch gegen Dritte hat).
- Da der Begriff „Fahrerschutz“ in der Bevölkerung nicht allgemein bekannt ist, muss der VV aktiv darauf hinweisen, insbesondere wenn der VN eine umfassende Beratung wünscht.
- Das VU muss sich das Fehlverhalten des VV nach § 278 BGB zurechnen lassen.
- Der Vermerk „Nicht versichert“ im Versicherungsschein entlastet das VU nicht, da der VN vorgetragen hat, dass er den Begriff nicht kannte.
- Die Fahrerschutzversicherung wird im Versicherungsschein unter „Versicherungsumfang“ aufgeführt, was zeigt, dass sie thematisch zur Kfz-Versicherung gehört.