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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 14.08.2009 - 406 O 235/08

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung berechtigt ist, die Streitwertsenkung im Klageverfahren keinen Rechtsmissbrauch darstellt und das Fehlen eines Hinweises auf die Komplementär-GmbH im Impressum einer GmbH & Co. KG keinen Verstoß gegen § 5 TMG begründet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Wettbewerber (oder Verbraucherschutzverein) fordert von einem Online-Händler (Beklagter) Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.
  • Grund 1: Verwendung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung (Frist beginnt mit Erhalt der Lieferung statt mit Erhalt der Belehrung, § 355 BGB a.F.).
  • Grund 2: Allegierter Verstoß gegen Impressumspflichten (§ 5 TMG) wegen fehlender Angabe der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer im Impressum der GmbH & Co. KG.
  • Streitwert: Ursprünglich 10.000 € in der Abmahnung, später auf 7.500 € im Klageverfahren reduziert.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Widerrufsbelehrung: Die Abmahnung wegen der fehlerhaften Belehrung ist berechtigt, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  2. Streitwertsenkung: Die Reduzierung des Streitwerts von 10.000 € auf 7.500 € stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Selbst eine zunächst überzogene Streitwertangabe rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs, da sich der Beklagte hiergegen prozessual wehren kann.
  3. Impressumspflicht: Das Fehlen eines expliziten Hinweises auf die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer im Impressum der GmbH & Co. KG verstößt nicht gegen § 5 TMG. Die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (auch ohne deren Nennung) genügt dem Normzweck.

c) Begründung des Gerichts:

  • Widerrufsbelehrung: Die gesetzlichen Vorgaben (hier: Fristbeginn) müssen exakt eingehalten werden; Abweichungen sind abmahnfähig.
  • Streitwert: Die Senkung des Streitwerts ist durch eine Verringerung des Prozessrisikos für den Kläger gerechtfertigt. Überzogene Forderungen können im Verfahren korrigiert werden (Verweis auf OLG Hamburg).
  • Impressum:
  • Eine GmbH & Co. KG ist keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft (§§ 124, 161 Abs. 2 HGB). § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Angabe von Vertretungsberechtigten nur für juristische Personen.
  • Sinn und Zweck der Norm: Der Verbraucher soll wissen, wer vertretungsberechtigt ist. Dies ist auch ohne Nennung der Komplementär-GmbH möglich, da der Geschäftsführer der GmbH (als vertretungsberechtigt) genannt wird.
  • Rechtsverfolgung: Der Verbraucher kann sich bei Bedarf über das Registergericht über die genauen Vertretungsverhältnisse informieren. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß liegt daher nicht vor.
KI INHALT
Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung berechtigt; Streitwertsenkung kein Rechtsmissbrauch; Impressum einer GmbH & Co. KG muss Komplementär-GmbH nicht gesondert nennen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telemedien
Informationspflicht
Impressum bei der GmbH & Co.KG
Geschäftsführer
Diensteanbieter
wettbewerbskonform
unlauterer Wettbewerb
FUNDSTELLE
EversOK
K&R 09, 816
ZAP EN-Nr 422/2010 LS
NORM
§ 5 TMG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.08.2009
AKTENZEICHEN
406 O 235/08
ECLI
ECLI:DE:LGHH:2009:0814.406O235.08.0A
LIEFERUNG
08.03.2017
ÄNDERUNG
22.03.2026 15:39:38