Vorinstanz LG München I 16.06.2009 - 33 O 10631/09 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass bei einer GmbH & Co. KG im Impressum nicht zwingend die Komplementär-GmbH als gesetzlicher Vertreter angegeben werden muss. Vielmehr genügt die Nennung einer natürlichen Person (z. B. des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH) als Vertretungsberechtigter, sofern die sonstigen Pflichtangaben (Firma, Rechtsform, Anschrift etc.) vollständig sind. Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 5 TMG) liegt hierin nicht, da keine spürbare Beeinträchtigung von Marktteilnehmern (§ 3 UWG) vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Die Antragstellerin (vermutlich ein Mitbewerber oder Verbraucherschutzverband) begehrt von der Antragsgegnerin (einer GmbH & Co. KG, die geschäftsmäßige Telemedien anbietet) die vollständige Angabe der Komplementär-GmbH und deren gesetzlicher Vertreter im Impressum. Sie stützt sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Anbieterkennzeichnungspflicht) i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (Verstoß gegen Marktverhaltensregeln) und argumentiert, die fehlende Angabe führe zu einer unlauteren geschäftlichen Handlung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München weist den Antrag ab und bestätigt, dass die Angabe des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH als Vertretungsberechtigter ausreicht. Eine Pflicht zur Nennung der Komplementär-GmbH selbst besteht nicht. Selbst wenn man eine Unvollständigkeit unterstellen würde, fehle es an der Eignung, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Daher liege kein Verstoß gegen das UWG vor.
c) Begründung des Gerichts:
Auslegung von § 5 TMG:
- Der Begriff "Vertretungsberechtigter" ist nicht auf den gesetzlichen Vertreter beschränkt (hier: die Komplementär-GmbH). Vielmehr kann eine natürliche Person (z. B. der Geschäftsführer der GmbH) genannt werden.
- Dies entspricht der Rechtsprechung des OLG München (2001) und der herausgebildeten Literaturmeinung.
- Der Schutzzweck der Norm (Rechtsverfolgung im Streitfall) wird auch durch die Angabe einer natürlichen Person erfüllt.
Keine spürbare Beeinträchtigung (§ 3 UWG):
- Nicht jeder Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel führt automatisch zu einer unlauteren Handlung.
- Die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH beeinträchtigt keine Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern, da:
- Die Rechtsform "GmbH & Co. KG" klar erkennbar ist (Ausschluss einer persönlichen Haftung der genannten Person).
- Alle wesentlichen Kontaktdaten (Firma, Anschrift, Erreichbarkeit, Handelsregister) vorliegen.
- Der Geschäftsführer der GmbH als Ansprechpartner genannt ist.
Keine abweichende europarechtliche Vorgabe:
- Die E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) fordert keine Angabe des gesetzlichen Vertreters, sondern nur Basisinformationen (Name, Anschrift, Kontaktdaten).
- Die deutschen Regelungen (§ 5 TMG) gehen über die Richtlinie hinaus, ohne dass dies eine spürbare Beeinträchtigung begründet.
Abgrenzung zu anderen Entscheidungen:
- Fälle wie die fehlende Handelsregisterangabe bei einer "Limited" (OLG Hamm) oder fehlende Umsatzsteuer-ID (OLG Düsseldorf) sind nicht vergleichbar, da hier wesentliche Informationen für die Rechtsverfolgung fehlen. Im vorliegenden Fall sind alle relevanten Daten vorhanden.