Vorinstanzen LAG Hamm, 23.02.1999 - 13 Sa 663/98 -; ArbG Bielefeld, 05.11.1997 - 4 Ca 3569/96 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftformklausel für Änderungen oder Ergänzungen nicht automatisch auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Aufhebungsvertrag) gilt. Die Klausel erfasst nur Modifikationen des bestehenden Vertrags, nicht dessen vollständige Aufhebung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber stritten darüber, ob ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag wirksam ist, obwohl der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für „Änderungen oder Ergänzungen“ enthielt. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Klausel auch die Beendigung des Vertrages erfassen müsse, während der Arbeitgeber die Wirksamkeit des mündlichen Aufhebungsvertrags verteidigte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass die Schriftformklausel („Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“) nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Aufhebungsvertrag) anwendbar ist. Der mündliche Aufhebungsvertrag war daher wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Sprachliche Auslegung: Der Begriff „Änderung“ umfasse nur Modifikationen, nicht die vollständige Beseitigung des Vertrags (Aufhebung).
- Zweck der Klausel: Die Schriftform diene primär der Dokumentation des aktuellen Vertragsstands und der Warnung vor übereilten Änderungen. Für die Beendigung des Vertrags sei dieser Zweck nicht zwingend relevant, zumal die Parteien für Kündigungen (einseitige Beendigung) keine Schriftform vereinbart hatten.
- Gesetzliche Lage: Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags (1996) gab es noch kein gesetzliches Schriftformerfordernis für Aufhebungsverträge (§ 623 BGB trat erst 2000 in Kraft).
- Einheitliche Auslegung: Bei Formularverträgen sei eine objektive, typisierte Auslegung geboten, die hier gegen die Einbeziehung der Beendigung spreche.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen)
- § 623 BGB (später eingeführt: Schriftform für Aufhebungsverträge)
- BAG-Rechtsprechung zu Schriftformklauseln.