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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 245/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 23.02.1999 - 13 Sa 663/98 -; ArbG Bielefeld, 05.11.1997 - 4 Ca 3569/96 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftformklausel für Änderungen oder Ergänzungen nicht automatisch auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Aufhebungsvertrag) gilt. Die Klausel erfasst nur Modifikationen des bestehenden Vertrags, nicht dessen vollständige Aufhebung.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber stritten darüber, ob ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag wirksam ist, obwohl der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für „Änderungen oder Ergänzungen“ enthielt. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Klausel auch die Beendigung des Vertrages erfassen müsse, während der Arbeitgeber die Wirksamkeit des mündlichen Aufhebungsvertrags verteidigte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass die Schriftformklausel („Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“) nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Aufhebungsvertrag) anwendbar ist. Der mündliche Aufhebungsvertrag war daher wirksam.

c) Begründung des Gerichts:

  • Sprachliche Auslegung: Der Begriff „Änderung“ umfasse nur Modifikationen, nicht die vollständige Beseitigung des Vertrags (Aufhebung).
  • Zweck der Klausel: Die Schriftform diene primär der Dokumentation des aktuellen Vertragsstands und der Warnung vor übereilten Änderungen. Für die Beendigung des Vertrags sei dieser Zweck nicht zwingend relevant, zumal die Parteien für Kündigungen (einseitige Beendigung) keine Schriftform vereinbart hatten.
  • Gesetzliche Lage: Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags (1996) gab es noch kein gesetzliches Schriftformerfordernis für Aufhebungsverträge (§ 623 BGB trat erst 2000 in Kraft).
  • Einheitliche Auslegung: Bei Formularverträgen sei eine objektive, typisierte Auslegung geboten, die hier gegen die Einbeziehung der Beendigung spreche.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen)
  • § 623 BGB (später eingeführt: Schriftform für Aufhebungsverträge)
  • BAG-Rechtsprechung zu Schriftformklauseln.
KI INHALT
Eine Schriftformklausel für Änderungen oder Ergänzungen eines Arbeitsvertrags gilt nicht automatisch für dessen Aufhebung, da diese den Vertrag vollständig beendet und nicht nur ändert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragliche Schriftform für Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages
formlose Kündigung
Schriftformerfordernis
FUNDSTELLE
BAGE 94, 325
DB 00, 1768
MDR 00, 1253
JZ 01, 356
AR-Blattei ES 260 Nr. 19
EzA Nr. 15 zu § 125 BGB
AiB 01, 185 m.Anm. Schmitz
JZ 01, 356 m.Anm. Mankowski
EzA-SD 2000, Nr. 17, 10 LS
RzK I 2a Nr. 24 LS
ZAP EN-Nr 611/2000 LS
D-spezial 2000, Nr. 42, 7
FA 2000, 320
ArbuR 00, 395 LS 1, ZTR 00, 521 LS
EzA Nr. 36 zu § 611 BGB Aufhebungsvertrag LS
PERSONAL 00, 667 LS
StuB 01, 52
ZBVR 00, 256 LS
AuA 01, 45 LS
ZfPR 01, 55 LS
ARST 2001, 17 LS
AiB Telegramm 00, 66
RzK 00, I 2a Nr. 24 LS
ZBVR 2001, 225 LS
NORM
§ 125 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.05.2000
AKTENZEICHEN
9 AZR 245/99
ECLI
LIEFERUNG
12.04.2017
ÄNDERUNG
18.08.2026 19:55:45