vorgehend ArbG Aachen, 08.08.2016 - 6 Ca 995/16 -; die Kammer hat die die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen; Gründe hierfür seien nicht gegeben.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entschied, dass die fehlerhafte Angabe eines Arbeitnehmers (AN) im privaten XING-Profil, er sei „Freiberufler“, allein keine unzulässige Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darstellt und daher keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Eine Kündigung wäre nur bei aktiver Werbung für konkurrierende Tätigkeiten (z. B. Mandatsakquise) oder bei klaren Verstößen gegen § 60 HGB möglich. Zudem ist vor einer Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, da die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung einer Selbstständigkeit und unerlaubter Konkurrenz fließend ist.
Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG): Eine Steuerberaterkanzlei kündigte einem angestellten Arbeitnehmer (AN) außerordentlich, weil dieser in seinem privaten XING-Profil fälschlich angab, „Freiberufler“ zu sein – obwohl er noch im Arbeitsverhältnis stand. Der AG sah darin einen Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) und einen wichtigen Grund für die Kündigung (§ 626 BGB).
- Arbeitnehmer (AN): Bestritt die Wirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, die Angabe sei keine aktive Konkurrenztätigkeit, sondern eine Vorbereitungshandlung für eine spätere Selbstständigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte, dass:
- Die isolierte Angabe „Freiberufler“ im XING-Profil keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellt und damit kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist.
- Eine Kündigung wäre nur gerechtfertigt, wenn der AN aktiv (z. B. durch Mandatsakquise unter „Ich suche“) in Konkurrenz zum AG treten würde.
- Selbst wenn die Angabe irreführend war, hätte der AG den AN zuvor abmahnen müssen, da die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung und unerlaubter Konkurrenz fließend ist.
- Die Kündigung war daher unwirksam.
c) Begründung des Gerichts:
Kein Verstoß gegen § 60 HGB:
- § 60 HGB verbietet aktive Konkurrenztätigkeit (z. B. Kundenabwerbung) während des Arbeitsverhältnisses, nicht aber bloße Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit.
- Die Angabe „Freiberufler“ im XING-Profil erweckt bei objektiver Betrachtung keinen Eindruck aktiver Werbung, zumal der AN seine aktuelle Tätigkeit beim AG korrekt unter „Berufserfahrung“ angab und auf die Website des AG verlinkte.
Gesamtschau des Profils:
- Entscheidend ist der Gesamteindruck des Profils. Fehlen Hinweise auf eine sofortige Konkurrenztätigkeit (z. B. kein Hinweis auf „Ich suche Mandate“), liegt kein Verstoß vor.
- Die Rubrik „Ich biete“ hat keinen plakativen Werbecharakter, da sie von XING vorgegeben ist.
Abmahnung erforderlich:
- Da die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und unerlaubter Konkurrenz unscharf ist, muss der AG den AN zuerst abmahnen (§ 314 Abs. 2 BGB).
- Eine Abmahnung war hier umso notwendiger, als das Arbeitsverhältnis ohnehin 22 Tage später geendet hätte.
Keine Kündigungsrelevanz nach Beendigung:
- Eventuelle standesrechtliche Verstöße (z. B. fehlende Steuerberaterzulassung) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht kündigungsrelevant.
Kernaussage: Eine passive Angabe im XING-Profil reicht für eine außerordentliche Kündigung nicht aus. Erst aktive Konkurrenzhandlungen (z. B. Mandatsakquise) oder eine klare Weigerung, das Profil nach Abmahnung zu korrigieren, könnten eine Kündigung rechtfertigen.