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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 14.03.2017 - 6 U 44/16

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Darmstadt, 26.01.2016 - 9 O 33/15 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler, der in seinem Internet-Impressum falsche oder unvollständige Angaben (z. B. „Registergericht: Amtsgericht 000“, „IHK 000“) macht, gegen die Impressumspflichten nach § 5 TMG und gegen das UWG verstößt. Das Gericht verboten dem Beklagten diese Praxis und begründete dies mit Verbraucherschutz und Transparenzanforderungen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband (genauer nicht genannt) verlangt von einem Versicherungsmakler (Beklagter) die Unterlassung unvollständiger/irreführender Impressumsangaben auf dessen Website.
  • Ansatz: Verstoß gegen § 5 TMG (Impressumspflicht für Telemediendienste) und §§ 3a, 5a UWG (unlauterer Wettbewerb durch Irreführung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Beklagte darf keine falschen oder Platzhalter-Angaben (z. B. „HR 0000“, „IHK 000“) im Impressum führen.
  • Verbot der Nutzung folgender Formulierungen:
  • „Registergericht: Amtsgericht 000“ / „Registernummer: HR 0000“
  • „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“
  • Fiktive Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummern.
  • Der Beklagte muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
  • Kosten der Abmahnung sind zu erstatten (0,3-Gebühr nach RVG).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 5 TMG:

    • Die Angaben müssen vollständig und klar sein. Platzhalter („000“) sind irreführend, da sie den Eindruck erwecken können, es lägen keine Eintragungen/Nummern vor – oder der Anbieter wolle sie verschleiern.
    • Versicherungsmakler müssen zwingend die zuständige Aufsichtsbehörde (hier: IHK mit vollem Namen) angeben, da ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist (§ 34d GewO).
  2. Unlauterkeit nach §§ 3a, 5a UWG:

    • Die Impressumspflichten des § 5 TMG sind Marktverhaltensregeln (BGH-Rechtsprechung).
    • Die fehlenden/irreführenden Angaben sind wesentlich (Art. 5 eCommerce-RiLi) und können Verbraucherentscheidungen beeinflussen:
    • Verbraucher könnten annehmen, es liege kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vor und auf eine Überprüfung der Seriosität verzichten.
    • Die Transparenz für vor- und nachvertragliche Rechte (z. B. Beschwerden) wird beeinträchtigt.
  3. Wiederholungsgefahr:

    • Ein einmaliger Verstoß reicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Das bloße Offline-Stellen der Website genügt nicht – es bedarf einer Unterlassungserklärung.
  4. Kosten:

    • Die Abmahnkosten sind erstattungsfähig (§ 12 Abs. 1 UWG), wobei für das Abschlussschreiben nur eine 0,3-Gebühr anfällt.
    • Kein Zinssatz von 8 % (§ 288 Abs. 2 BGB), da es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt.

Kernaussage: Unvollständige oder falsche Impressumsangaben (insbesondere bei regulierten Berufen wie Versicherungsmaklern) verstoßen gegen Transparenzpflichten und sind unlauter. Platzhalter wie „000“ sind irreführend und unzulässig.

KI INHALT
Verstoß gegen Impressumspflichten nach § 5 TMG durch falsche Angaben zu Registergericht, Registernummer, Aufsichtsbehörde und Steuernummern – unlauter gem. §§ 3a, 5a UWG. Unvollständige Angaben sind irreführend und beeinträchtigen Verbraucherentscheidungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VM
Verstoß gegen Impressumspflicht im Internet
Marktverhaltensregelung
Wiederholungsgefahr
Kosten der Abmahnung
Kosten des Abschlussschreibens
Höhe der RVG-Gebühr
FUNDSTELLE
NORM
§ 3 a UWG
§ 4 Nr. 11 UWG a.F.
§ 5 a Abs. 1 UWG
§ 5 a Abs. 2 UWG
§ 5 a Abs. 4 UWG
§ 5 TMG
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.2017
AKTENZEICHEN
6 U 44/16
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2017:0314.6U44.16.0A
LIEFERUNG
18.04.2017
ÄNDERUNG
12.03.2020