Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 07.12.2016 - II R 1/15

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Köln, 01.10.2014 - 2 K 542/11 -

zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Medert/Voß, DStR 17, 1368

Die Entscheidung betrifft die Streitjahre 1998 - 2006.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass bei Versicherungen für fremde Rechnung (z. B. Reiseversicherungen, die Reiseveranstalter an Kunden vermitteln) der gesamte Verkaufspreis – inklusive Verkaufsaufschlag (Vertriebsvergütung) – als Versicherungsentgelt der Versicherungssteuer unterliegt, selbst wenn der Versicherer nur die Nettoprämie erhält und der Verkaufsaufschlag beim Vermittler (VN) verbleibt. Die Verrechnung der Vergütung zwischen Versicherer und VN ändert nichts an der Steuerpflicht des gesamten Betrags.


Zusammenfassung der Entscheidung (BFH, 07.12.2016 – II R 1/15):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:

  • Versicherer (VU): Fordert Versicherungssteuer auf das gesamte Versicherungsentgelt (inkl. Verkaufsaufschlag).

  • Versicherungsnehmer (VN): Hier Reiseveranstalter, die Versicherungsschutz für ihre Kunden (Reisende) organisieren und den Kunden einen nicht aufgeschlüsselten Verkaufspreis (Nettoprämie + Verkaufsaufschlag) in Rechnung stellen.

  • Versicherte Personen: Die Reisenden, die den Verkaufspreis zahlen und Versicherungsschutz erhalten.

  • Streitpunkt: Der Versicherer und der VN streiten mit dem Finanzamt darüber, ob nur die Nettoprämie (an den Versicherer gezahlter Teil) oder der gesamte Verkaufspreis (inkl. Verkaufsaufschlag, der beim VN verbleibt) als Versicherungsentgelt i. S. d. § 3 Abs. 1 VersStG der Versicherungssteuer unterliegt.


b) Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet:

  • Der gesamte Verkaufspreis (Nettoprämie zuzüglich Verkaufsaufschlag) ist Versicherungsentgelt und unterliegt damit der Versicherungssteuer.
  • Dies gilt unabhängig davon, dass der Versicherer nur die Nettoprämie erhält und der Verkaufsaufschlag als Vergütung für den VN (Reiseveranstalter) einbehalten wird.
  • Die Verrechnung zwischen Versicherer und VN (d. h., der VN zahlt nur die Nettoprämie, behält aber den Verkaufsaufschlag als Vergütung) ändert nichts an der Steuerpflicht des vollen Betrags.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition des Versicherungsverhältnisses (§ 1 VersStG):

    • Versicherungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und VN (hier: Reiseveranstalter), nicht zwischen Versicherer und versicherten Personen (Reisende).
    • Wesentlich ist, dass der Versicherer gegen Entgelt ein Wagnis übernimmt (hier: Risiko der Reisekunden).
  2. Versicherungsentgelt (§ 3 Abs. 1 VersStG):

    • Das Entgelt bestimmt sich ausschließlich nach versicherungsteuerrechtlichen Kriterien, nicht nach zivilrechtlicher Qualifikation oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben.
    • Gegenstand der Steuer ist nicht das Versicherungsverhältnis selbst, sondern die Zahlung des Entgelts durch den VN.
    • Das Entgelt umfasst alle Leistungen, die die Schuld des VN gegenüber dem Versicherer tilgen – auch durch Verrechnung.
  3. Vereinbarung zwischen Versicherer und VN:

    • Wenn der VN (Reiseveranstalter) den Versicherungsschutz für Dritte (Reisende) vermittelt und dafür einen festgelegten Verkaufspreis (nicht aufgeschlüsselt in Prämie + Provision) erhebt, entspricht das Versicherungsentgelt dem vollen Verkaufspreis.
    • Der Verkaufsaufschlag ist eine Vergütung des Versicherers an den VN für die Vermarktung, die dieser vom Verkaufspreis einbehält.
    • Die Beteiligung des Versicherers an der Preisgestaltung (Abstimmung der Verkaufspreise) zeigt, dass der gesamte Betrag als Entgelt für den Versicherungsschutz anzusehen ist.
  4. Schicksalsteilungsgrundsatz:

    • Die Vertriebsvergütung (Verkaufsaufschlag) teilt das Schicksal der Nettoprämie:
    • Wird der Versicherungsvertrag aufgehoben, muss auch die Vergütung zurückgezahlt werden.
    • Dies bestätigt, dass der Verkaufsaufschlag Teil des Versicherungsentgelts ist.
  5. Keine Rolle spielen:

    • Aufsichtsrechtliche Vorgaben (z. B. Anweisungen des BAV).
    • Zivilrechtliche Gestaltung (z. B. ob die Versicherung als "Versicherung für fremde Rechnung" nach §§ 74 ff. VVG a. F. ausgestaltet ist).
    • Tatsächlicher Geldfluss: Dass der Verkaufsaufschlag nicht an den Versicherer abgeführt wird, ist irrelevant, weil die Schuld durch Verrechnung getilgt wird.

Praktische Folge: Reiseveranstalter müssen bei solchen Modellen Versicherungssteuer auf den gesamten Verkaufspreis (inkl. Verkaufsaufschlag) abführen, nicht nur auf die an den Versicherer gezahlte Nettoprämie.

KI INHALT
"BFH-Urteil: Versicherungsentgelt kann dem gesamten Verkaufspreis entsprechen, auch wenn nur die Nettoprämie an den Versicherer fließt. Verkaufsaufschlag gilt als Teil des Entgelts und unterliegt der Versicherungssteuer."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsentgelt
Begriff
Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts
Versicherungsvertrag für fremde Rechnung
echter Gruppenversicherungsvertrag
Verschaffung von Versicherungsschutz durch Reiseveranstalter
Vertriebsvergütung
Vergütung
Verkaufsaufschlag
versicherungsteuerbares Entgelt
Schicksalsteilungsgrundsatz
FUNDSTELLE
BFHE 256, 534
BStBl. II 17, 360
BFH/NV 17, 712
HFR 17, 436
DStRK 17, 175
BB 17, 789 LS
StE 17, 214 LS
DStRE 17, 572 LS
NWB 17, 990 LS
BFH/PR 17, 204
NORM
§ 1 Abs. 1 VersStG
§ 3 Abs. 1 VersStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.2016
AKTENZEICHEN
II R 1/15
ECLI
ECLI:DE:BFH:2016:U.071216.IIR1.15.0
LIEFERUNG
19.04.2017
ÄNDERUNG
24.07.2026 11:39:30