Vorinstanz ArbG Siegen, 02.07.1993 - 3 Ca 523/93 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Zulassung käme gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht, da dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine mündlich (hier: telefonisch) ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass Änderungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen. Die Kündigung zielt auf eine Vertragsänderung (Beendigung des Dauerschuldverhältnisses) ab und unterfällt damit der vereinbarten Formklausel. Ohne Einhaltung der Schriftform ist sie nach § 125 BGB nichtig.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitnehmer): Behauptet, die Kündigung sei unwirksam, da sie nicht der im Vertrag vereinbarten Schriftform entspreche.
- Beklagter (Arbeitgeber): Hat die Kündigung telefonisch ausgesprochen und vertritt vermutlich die Auffassung, die Formklausel gelte nicht für Kündigungen.
- Rechtsgrundlage: Arbeitsvertragliche Vereinbarung ("Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform") i. V. m. § 125 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die telefonische Kündigung ist unwirksam, weil sie der vereinbarten Schriftform nicht genügt. Die Formklausel erfasst auch Kündigungen, da diese eine Änderung des Arbeitsvertrages (Beendigung des Dauerschuldverhältnisses) darstellen.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbarkeit von § 125 BGB: Die vereinbarte Schriftformklausel gilt nicht nur für gesetzlich vorgeschriebene Formvorgaben, sondern auch für vertraglich vereinbarte Formen. Nach § 125 Satz 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Schriftform konstitutiv (rechtsbegründend) wirkt – also ihre Nichteinhaltung zur Nichtigkeit führt.
- Kündigung als Vertragsänderung: Eine Kündigung zielt auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ab und stellt damit eine Änderung des Dauerschuldverhältnisses dar. Daher unterfällt sie der Formklausel.
- Auslegung der Klausel: Der Wortlaut der Klausel ("Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform") und die gesetzliche Vermutung des § 125 Satz 2 BGB sprechen für die konstitutive Wirkung. Eine bloße Beweisfunktion hätte explizit vereinbart werden müssen.
- Folgerung: Da die Kündigung nicht schriftlich erfolgte, ist sie nach § 125 BGB nichtig und entfaltet keine Wirkung.