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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Schwerin entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht pflichtwidrig handelt, wenn er einem selbstständigen Versicherungsnehmer (VN) auf dessen Wunsch nach umfassender Absicherung im Krankheitsfall eine Krankentagegeldversicherung empfiehlt. Ein Schadensersatzanspruch des VN scheitert, da dieser auch bei korrekter Aufklärung über den Ausschluss gleichzeitiger Leistungen aus Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherung wirtschaftlich nicht besser stünde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz, weil dieser ihn bei der Beratung über eine umfassende Absicherung im Krankheitsfall nicht darüber aufgeklärt habe, dass sich Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Krankentagegeldversicherung gegenseitig ausschließen. Der VN hatte beide Versicherungen abgeschlossen und musste später die Krankentagegeldleistungen zurückzahlen, nachdem seine Berufsunfähigkeit festgestellt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage des VN ab. Es stellte fest, dass der VM keine Pflichtverletzung begangen habe, indem er dem VN eine Krankentagegeldversicherung empfahl. Zudem fehle es an einem ersatzfähigen Schaden, da der VN auch bei korrekter Aufklärung wirtschaftlich nicht besser gestanden hätte.
c) Begründung des Gerichts:
Keine Pflichtverletzung bei Empfehlung der Krankentagegeldversicherung: Eine umfassende Absicherung im Krankheitsfall erfordert sowohl den Schutz vor vorübergehender (Krankentagegeld) als auch dauerhafter Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung). Die Empfehlung der Krankentagegeldversicherung allein sei daher nicht fehlerhaft.
Kein ersatzfähiger Schaden: Selbst wenn der VM nicht über den Ausschluss gleichzeitiger Leistungen aufgeklärt habe, gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Bei korrekter Aufklärung hätte der VN die Leistungen nicht nebeneinander bezogen, sodass er wirtschaftlich nicht besser dastehe, als durch die Rückforderung der unberechtigten Krankentagegeldleistungen. Ein Schaden liege daher nicht vor.