n.rkr.; Vorinstanz ArbG Freiburg, 21.10.2015 - 10 Ca 71/15 -; Az. der Revision 9 AZR 264/17; die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Berechnung des Urlaubsentgeltes bei Teamprovisionen nicht endgültig geklärt sei
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschieden am 24.02.2017 (9 Sa 28/16), dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG Teamprovisionen (hier: Provisionen, die ein Arbeitnehmer für Geschäfte erhält, die von ihm oder einem zugeordneten Nachwuchsverkäufer abgeschlossen werden) vollständig zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber kann diese nicht mit der Begründung ausschließen, der Nachwuchsverkäufer habe den Arbeitnehmer während des Urlaubs vertreten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitnehmer (AN), der Provisionen für eigene und von einem ihm zugeordneten Nachwuchsverkäufer abgeschlossene Geschäfte erhält (Teamprovision).
- Beklagter: Arbeitgeber (AG), der die Provisionen des Nachwuchsverkäufers bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigen will.
- Rechtsgrundlage: Anspruch auf Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und § 1 BUrlG.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Teamprovisionen sind einzubeziehen:
- Die vom Nachwuchsverkäufer abgeschlossenen Geschäfte (und die daraus resultierenden Provisionen) müssen in die Durchschnittsberechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG einfließen.
- Eine vertragliche Vereinbarung, die Provisionen bei der Urlaubsentgeltberechnung ausschließt, ist unwirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 BUrlG).
Keine Ausnahme für Vertretungssituationen:
- Selbst wenn der Nachwuchsverkäufer den AN während dessen Urlaubs vertritt, führt dies nicht dazu, dass dessen Provisionen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
- Der Nachwuchsverkäufer kann nicht „für zwei arbeiten“ (AN + sich selbst), sodass dem AN sonst Einkommensnachteile entstünden.
Keine Vergleichbarkeit mit Gebietsprovisionen:
- Anders als bei Bezirks-, Fremd- oder Superprovisionen (die auch ohne Mitwirkung des AN anfallen und daher aus der Berechnung ausgeschlossen werden), beruhen die hier streitigen Provisionen auf der gemeinsamen Teamarbeit von AN und Nachwuchsverkäufer.
Referenzzeitraum:
- Bei Provisionszahlungen sind die letzten drei abgerechneten Monate maßgeblich (nicht zwingend die letzten 13 Wochen), da Provisionen nach § 87a Abs. 4 HGB monatlich fällig werden.
c) Begründung des Gerichts:
Schutzzweck des BUrlG:
- Das Urlaubsentgelt soll sicherstellen, dass der AN durch die Urlaubsinanspruchnahme keine Entgelteinbußen erleidet.
- Die Referenzmethode (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) dient der pauschalen Berechnung, um diesen Schutz zu gewährleisten – unabhängig davon, ob der AN seine Arbeit so organisieren könnte, dass Einkommensverluste vermieden werden.
Teamprovision als Arbeitsleistung des AN:
- Die Provisionen des AN für Geschäfte des Nachwuchsverkäufers sind nicht von seiner Arbeitsleistung losgelöst:
- Der AN leistet durch Anleitung, Ausbildung und Teamarbeit einen kausalen Beitrag zu den Geschäften (§ 87 Abs. 1 HGB: „Mitursächlichkeit“ reicht aus).
- Die Provisionsaufteilung (z. B. 85 % für AN, 15 % für Nachwuchsverkäufer) zeigt, dass beide als Einheit betrachtet werden.
Keine Doppelbelastung des Arbeitgebers:
- Der AG zahlt keine „doppelten“ Provisionen, da auch der Nachwuchsverkäufer Urlaubsansprüche hat und in dieser Zeit keine Geschäfte vermitteln kann.
Abgrenzung zu Gebietsprovisionen:
- Bei Gebietsprovisionen fließen dem AN Provisionen auch für Geschäfte zu, an denen er nicht mitgewirkt hat (z. B. durch andere Mitarbeiter). Diese sind auszunehmen, da sie nicht von der Anwesenheit des AN abhängen.
- Hier liegt jedoch eine aktive Teamarbeit vor, sodass die Provisionen einzubeziehen sind.
Europarechtliche Aspekte:
- Die Regelung des § 11 BUrlG ist mit Art. 7 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vereinbar. Selbst wenn europarechtlich eine andere Berechnung möglich wäre, ist die nationale Regelung arbeitnehmerfreundlicher und damit zulässig.
Kernaussage: Teamprovisionen sind Teil des Arbeitsentgelts und müssen bei der Urlaubsentgeltberechnung berücksichtigt werden, sofern sie auf der Arbeitsleistung des AN (auch durch Teamarbeit) beruhen. Ausnahmen gelten nur für Provisionen, die unabhängig von der Anwesenheit des AN anfallen (z. B. Gebietsprovisionen).