VERFAHRENSINFORMATIONEN
rkr.; Vorinstanz LG Mönchengladbach, 09.01.2012 - 8 O 71/11 -; Revisionsentscheidung BGH, 05.02.2015 - VII ZR 109/13 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten keine Entscheidung des Revisionsgerichts, auf die Frage, ob ein AA analog § 89 b HGB auch bei einem FV gegeben sein kann, komme es nicht an, da schon in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung fehlten; eine Entscheidung des Revisionsgerichts bedürfe es auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob es, um einen AA analog § 89 b HGB zu begründen, bei anonymen Massengeschäften ausreiche, wenn der U den Kundenstamm faktisch weiternutzen könne und die weitere Nutzung durch den HV faktisch ausgeschlossen ist, nachdem BGH bis heute an dem Erfordernis einer entsprechenden Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes festgehalten habe
zum AA des FN beim anonymen Massengeschäft, vgl. Niklas, ZVertriebsR 16, 362