Vorinstanz LG Paderborn - 4 O 122/91 -
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Fazit: Ein formularmäßiger Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB in einem Steuerberatungsvertrag ist unwirksam, da das Kündigungsrecht für den Mandanten von überragendem Interesse ist und nicht abbedungen werden kann.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mandant (Verbraucher oder Unternehmer) möchte einen Steuerberatungsvertrag fristlos kündigen können, basierend auf § 627 Abs. 1 BGB. Der Steuerberater (Unternehmer) hat jedoch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Kündigungsrecht formularmäßig ausgeschlossen. Der Mandant wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der formularmäßige Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB in einem Steuerberatungsvertrag nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam ist. Das Kündigungsrecht kann daher nicht wirksam abbedungen werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Schutzzweck des § 627 BGB: Die Vorschrift ermöglicht bei Vertrauensverhältnissen (wie Steuerberatungsverträgen) beiden Parteien, den Vertrag jederzeit fristlos zu beenden. Dies trägt den Besonderheiten eines gegenseitigen Vertrauensverhältnisses Rechnung.
- Vertrauensverlust als Kündigungsgrund: Das Gesetz unterstellt, dass das Vertrauensverhältnis zerstört ist, sobald eine Partei die Beendigung wünscht. Eine gerichtliche Überprüfung, wer die Störung zu vertreten hat, ist oft nicht möglich.
- Überwiegendes Interesse des Mandanten: Gerade für den Mandanten ist die Möglichkeit der fristlosen Kündigung von besonderer Bedeutung, da er ansonsten in einem zerstörten Vertrauensverhältnis festgehalten würde.
- Unvereinbarkeit mit AGB-Recht: Ein formularmäßiger Ausschluss dieses Rechts benachteiligt den Mandanten unangemessen und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 106, 341) und des OLG Koblenz (NJW 1990, 3153).