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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 354/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Berufungsentscheidung OLG Düsseldorf, 09.07.1987 - 8 U 176/86 -; LG Düsseldorf, 13.08.1986 - 8 O 151/86 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Eheanbahnungsinstitut das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden aus § 627 BGB (Kündigung von Dienstverträgen mit besonderem Vertrauensverhältnis) nicht durch AGB oder Formularverträge ausschließen kann. Der Vertrag zwischen Institut und Kunde ist als Dienstvertrag einzuordnen, da die Leistung in der Vermittlung von Partnervorschlägen besteht und keine werkvertragliche Erfolgspflicht begründet. Der Ausschluss des Kündigungsrechts ist nach § 9 AGBG unwirksam, da er den Kunden unangemessen benachteiligt, insbesondere weil er sonst gezwungen wäre, intime Gründe für einen Vertrauensverlust offenbaren zu müssen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kunde (Vertragspartner eines Eheanbahnungsinstituts) möchte den Vertrag kündigen können, gestützt auf § 627 BGB (Kündigungsrecht bei Dienstverträgen mit besonderem Vertrauensverhältnis).
  • Das Eheanbahnungsinstitut versucht, dieses Kündigungsrecht durch AGB oder Formularverträge auszuschließen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB in AGB ist unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
  • Der Vertrag ist als Eheanbahnungsdienstvertrag (nicht Werkvertrag) einzuordnen, da die Leistung in einer Tätigkeit (Partnervermittlung) und nicht in einem Erfolg (z. B. Herbeiführung einer Ehe) besteht.
  • Die Klagesperre des § 656 BGB (keine Klagbarkeit von Ehevermittlungsverträgen) steht Rückforderungsansprüchen nicht entgegen, wenn diese nicht auf die Unverbindlichkeit des Vertrags gestützt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragstyp:

    • Eheanbahnungsverträge können Dienstverträge sein, auch wenn sie keine Dauerschuldverhältnisse darstellen (z. B. einmalige Beratung).
    • Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt: Bei Partnervermittlung liegt eine Tätigkeit (Nachweis von Partnern) vor, kein Werk (§ 631 BGB).
    • Die Bezeichnung als "Werkvertrag" in AGB ändert nichts an der rechtlichen Einordnung.
  2. Anwendbarkeit des § 627 BGB:

    • § 627 BGB gilt für Dienstverträge mit besonderem Vertrauensverhältnis (hier: Partnervermittlung als "Dienste höherer Art").
    • Ein dauerndes Dienstverhältnis i. S. d. Norm setzt keine wirtschaftliche Abhängigkeit voraus, sondern eine persönliche Bindung – diese fehlt zwar bei Massenverträgen, aber das schadet nicht, da § 627 BGB auch auf Einzelleistungen anwendbar ist.
  3. Unwirksamkeit des AGB-Ausschlusses:

    • Ein vollständiger Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt den Kunden unangemessen (§ 9 AGBG).
    • Ohne § 627 BGB müsste der Kunde objektive Gründe für eine Kündigung nach § 626 BGB (wichtiger Grund) darlegen und beweisen – dies würde ihn zwingen, intime Details (z. B. Vertrauensverlust) offenbaren zu müssen.
    • Dies widerspricht dem Schutzzweck des § 656 BGB, der auch die Intimsphäre der Beteiligten bewahren soll.
  4. Rückforderung der Vergütung:

    • § 656 Abs. 1 S. 2 BGB (Ausschluss von Rückforderungsansprüchen) gilt zwar für Eheanbahnungsverträge, aber nur, wenn die Rückforderung auf die Unverbindlichkeit des Vertrags gestützt wird. Andere Ansprüche (z. B. aus Bereicherungsrecht) bleiben möglich.
KI INHALT
Eheanbahnungsverträge sind Dienstverträge, die nicht als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sein müssen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB in AGB ist unwirksam, da dies den Kunden unangemessen benachteiligt und die Intimsphäre gefährdet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Formularmäßiger Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB
Vertrauensverlust
Eheanbahnungsdienstvertrag
FUNDSTELLE
BGHZ 106, 341
ZIP 89, 308
EBE/BGH 89, 102
MDR 89, 523
FamRZ 89, 597
BGHR § 627 Abs. 1 BGB Eheanbahnung 2
BGHR § 656 Abs. 1 BGB
BGHR § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB Rückforderung 1
BGHR § 9 AGBG Eheanbahnung 1
LM Nr. 10 zu § 627 BGB
DB 89, 2118
JR 90, 150
EWiR 89, 343 (Löwe)
WM 89, 757
NJW-RR 89, 759 LS
NORM
§ 627 BGB
§ 656 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.02.1989
AKTENZEICHEN
IVa ZR 354/87
ECLI
LIEFERUNG
01.08.2017
ÄNDERUNG
01.08.2017 (automatisch)