rkr.; Vorinstanz LG München, 17.03.2017 - 14 O 20845/16 -
zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bei (drohendem) Verstoß gegen Eingriffsnormen vgl. Plavec, ZZPInt 17, 105
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine bloße Absichtserklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Handelsvertretervertrag (HVV) keine wirksame Schiedsvereinbarung darstellt. Daher ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschlossen. Zudem mangelt es an einer substantiierten Darlegung der Forderung des Unternehmers (U) gegen den Handelsvertreter (HV) wegen angeblicher Warenbestandsminderungen und Kassenfehlbeständen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (U): Der Unternehmer (U) verlangt vom Handelsvertreter (HV) Zahlung für angebliche Warenbestandsminderungen und einen Kassenfehlbestand.
- Rechtsgrundlage: Ansprüch aus dem Handelsvertretervertrag (HVV).
- Beklagter (HV): Der HV wendet ein, dass die Streitigkeit aufgrund einer Schiedsvereinbarung nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht zu verhandeln sei.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Keine wirksame Schiedsvereinbarung:
- Die im HVV enthaltene Klausel („Zur Regelung etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag schließen die Parteien einen Schiedsvertrag auf besonderem Blatt ab“) stellt keine gültige Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 Abs. 1 ZPO dar.
- Eine Schiedsvereinbarung erfordert eine bindende Unterwerfung unter ein Schiedsgericht und den Ausschluss des staatlichen Rechtswegs. Hier fehlte es an einer konkreten Vereinbarung über das Schiedsverfahren oder die Unterwerfung.
Zulässigkeit des Rechtswegs:
- Da keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet.
Unsubstantiierter Vortrag des U:
- Der Anspruch des U auf Zahlung wegen fehlender Waren und Kassenbestände ist nicht ausreichend begründet:
- Es fehlt an konkreten Angaben zu Art und Höhe der fehlenden Waren sowie zum Kassenfehlbestand.
- Die bloße Bezugnahme auf eine Inventur und Schlussrechnung reicht nicht aus.
Beweislastumkehr bei unterzeichneter Inventurliste:
- Die Unterzeichnung der Inventurliste durch den HV mit dem Vermerk „Inventur akzeptiert“ könnte eine Beweislastumkehr zuungunsten des HV bewirken, wenn die Liste nur den Ist-Bestand erfasst.
c) Begründung des Gerichts:
Schiedsvereinbarung:
- Eine bloße Absichtserklärung (z. B. „Schiedsvertrag auf besonderem Blatt“) reicht nicht aus, um den Rechtsweg auszuschließen.
- Das Gericht unterscheidet zwischen einer Verpflichtung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung und der tatsächlichen Vereinbarung selbst.
- Vergleichbare Fälle (OLG Hamm, KG, OLG Koblenz) betrafen konkrete Schiedsklauseln mit klarer Unterwerfung unter ein Schiedsgericht – hier fehlte eine solche Klausel.
Treu und Glauben (§ 242 BGB):
- Das Berufen auf den nicht erfolgten Abschluss einer Schiedsvereinbarung ist nicht treuwidrig, da die Parteien sich nicht endgültig darauf festgelegt hatten.
Substantiierungspflicht:
- Der U muss konkrete Fakten vortragen (z. B. welche Waren fehlen, in welcher Höhe). Pauschale Bezugnahmen auf Inventurergebnisse genügen nicht.
Rechtliche Folge: Die Klage des U ist zulässig (keine Schiedsvereinbarung), aber unbegründet, solange der Vortrag nicht substantiiert wird. Der HV kann sich gegen die Forderung verteidigen, muss aber die Beweislastumkehr bei unterzeichneter Inventurliste beachten.