Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 15.12.1983 - 8 U 36/83 -; LG Krefeld, 11.01.1983 - 4 O 390/82
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Verkaufsschulung durch einen Verkaufstrainer in einem Kurzseminar nicht unter § 627 Abs. 1 BGB fällt, da es sich dabei nicht um Dienste höherer Art handelt, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden. Das Gericht verneint daher das jederzeitige Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB für solche Dienstverhältnisse.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstverpflichteter (hier: Verkaufstrainer) begehrt die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB, der ein jederzeitiges Kündigungsrecht für Dienstverhältnisse vorsieht, die „Dienste höherer Art“ zum Gegenstand haben und „aufgrund besonderen Vertrauens“ übertragen werden. Der Dienstberechtigte (hier: Teilnehmer des Seminars) wendet sich dagegen, da es sich bei der Verkaufsschulung nicht um eine solche Dienstleistung handele.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Verkaufsschulung als Kurzseminar keine Dienste höherer Art i. S. d. § 627 Abs. 1 BGB darstellt. Daher scheidet ein jederzeitiges Kündigungsrecht aus dieser Norm aus. Stattdessen gilt das allgemeine Kündigungsrecht nach § 626 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).
c) Begründung des Gerichts:
Definition „Dienste höherer Art“ mit besonderem Vertrauen:
- § 627 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Dienstleistung typischerweise aufgrund eines besonderen Vertrauens in die Person (nicht nur in die fachliche Qualifikation) übertragen wird.
- Beispiele: Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Architekt – hier ist das Vertrauen berufsimmanent und Werbung sogar oft untersagt.
- Entscheidend ist die generelle Üblichkeit eines Vertrauensverhältnisses, nicht der Einzelfall.
Abgrenzung zur Verkaufsschulung:
- Bei einem Kurzseminar für Verkaufstechniken steht die Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund, nicht eine persönliche Vertrauensbeziehung.
- Die Teilnahme basiert oft auf Werbung, nicht auf individueller Vertrauensbildung.
- Die Massenabhaltung (bis zu 80 Teilnehmer) und die Kurzfristigkeit (3 Tage) sprechen gegen ein Vertrauensverhältnis.
- Eine hohe Vergütung oder der Schulungsgegenstand allein rechtfertigen keine Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB.
Rechtliche Folgen:
- Da kein besonderes Vertrauen typisch ist, greift § 627 Abs. 1 BGB nicht.
- Die Parteien sind auf die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) beschränkt, was den Interessen aller Beteiligten ausreichend Rechnung trägt.
Kernaussage: Die jederzeitige Kündbarkeit nach § 627 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Dienstleistung herkömmlich auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis beruht – was bei standardisierten Verkaufsseminaren nicht der Fall ist.