der Senat hat die Revision mit der Begründung nicht zugelassen, die Voraussetzungen von § 543 ZPO lägen nicht vor.
Vorinstanz LG Bad Kreuznach, 08.07.2004 - 5 O 19/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass der Kommittent einen Kommissionsvertrag (als Dienst- oder Werkvertrag eingeordnet) auch nach Beginn der Vorbereitungshandlungen des Kommissionärs kündigen kann, ohne dass diesem ein Provisionsanspruch entsteht. Formularmäßige Kündigungsausschlüsse in AGB sind unwirksam. Ein treuwidriges Verhalten des Kommittenten liegt nicht vor, wenn er nach Kündigung selbst ein Geschäft abschließt, ohne Vorarbeiten des Kommissionärs auszunutzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Kommissionär (begehrt Provision nach § 396 HGB)
- Beklagter: Kommittent (hat den Kommissionsvertrag gekündigt)
- Streitgegenstand: Anspruch des Kommissionärs auf Provision nach Kündigung des Kommissionsvertrags durch den Kommittenten. Der Kommissionär argumentiert, der Kommittent habe durch die Kündigung und den späteren Eigenabschluss des Geschäfts treuwidrig gehandelt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Kommittent darf den Kommissionsvertrag jederzeit kündigen, solange das Ausführungsgeschäft noch nicht abgeschlossen ist – unabhängig davon, ob der Vertrag als Dienst- (§ 627 BGB) oder Werkvertrag (§ 649 BGB) einzustufen ist.
- Ein formularmäßiger Ausschluss des Kündigungsrechts in AGB ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
- Der Kommissionär hat keinen Provisionsanspruch nach § 396 HGB, da:
- Das Geschäft nicht durch ihn, sondern durch den Kommittenten abgeschlossen wurde.
- Die Ware nicht an ihn ausgeliefert wurde (keine Auslieferungsprovision).
- Ein treuwidriges Verhalten des Kommittenten liegt nicht vor, da dieser keine konkreten Vorarbeiten des Kommissionärs für den späteren Abschluss ausgenutzt hat.
c) Begründung des Gerichts:
Kündigungsrecht:
Bei Dienstvertrag: § 627 BGB (Dienste höherer Art) erlaubt fristlose Kündigung ohne Grund.
Bei Werkvertrag: § 649 BGB gestattet Kündigung bis zur Vollendung des Werks.
Kein Ausschluss durch Vorbereitungshandlungen: Allgemeine Maßnahmen (z. B. Lagerkapazitäten, EDV-Eingaben) zählen nicht als "Ausführungshandlungen" i. S. d. RG (RGZ 107, 136). Nur konkrete, geschäftsbezogene Schritte könnten das Kündigungsrecht einschränken.
AGB-Kontrolle:
Klauseln, die das Kündigungsrecht ausschließen, benachteiligen den Kommittenten unangemessen (§ 307 BGB).
Objektive Auslegung: AGB sind aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden zu verstehen. Eine Klausel, die Kündigungen ab einem bestimmten Zeitpunkt "nicht mehr möglich" macht, ist klar und lässt keine andere Deutung zu.
Provisionsanspruch:
§ 396 HGB setzt voraus, dass der Kommissionär das Geschäft abgeschlossen hat oder die Ausführung allein am Kommittenten scheitert. Beides lag hier nicht vor.
§ 87 Abs. 3 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters) ist auf Kommissionäre nicht analog anwendbar.
Treuwidrigkeit:
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordert, dass der Kommittent konkrete Vorarbeiten des Kommissionärs (z. B. Verhandlungsführung mit einem bestimmten Dritten) ausnutzt. bloße Vorbereitungshandlungen oder ein späterer Eigenabschluss durch eine neue Geschäftsleitung reichen nicht aus.