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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 14.03.2017 - 14 Sa 1397/16 – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz ArbG Hagen (Westfalen), 25.10.2016 - 5 Ca 2507/15 -; Az. beim BAG 10 AZR 366/17, Erledigung durch Rücknahme

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (AN), der in einem Arbeitsvertrag einen Ausgleichsanspruch (AA) für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) vereinbart hat, keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat. Der AA wurde hier als durchschnittliche Provision der letzten drei Jahre berechnet, wobei auch frühere selbständige Tätigkeiten als freier Vermittler einbezogen wurden. Das Gericht begründete dies damit, dass der Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB nur für provisionsrelevante Ansprüche gelte, nicht aber für den AA.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsvertreter (AN) als Arbeitnehmer
  • Beklagter: Arbeitgeber (AG/Unternehmer, U)
  • Anspruch: Der AN begehrt von dem AG die Erteilung eines Buchauszugs zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs (AA) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Rechtsgrundlage: Der AN stützt sich auf § 87c Abs. 2 HGB (Buchauszugsanspruch für Handelsvertreter) und die im Arbeitsvertrag vereinbarte Regelung zum AA.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Buchauszug oder eidesstattliche Versicherung seiner Richtigkeit, selbst wenn im Arbeitsvertrag ein AA vereinbart wurde.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB):

    • Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der AA „nach den Regeln des HGB“ aus den durchschnittlichen Provisionen der letzten drei Jahre berechnet wird.
    • Dabei wurden auch Provisionen aus der früheren selbständigen Tätigkeit als freier Vermittler (1998–2007) einbezogen, falls der 3-Jahres-Zeitraum zurückreichte.
    • Die Streichung einer ursprünglich vorgesehenen Befristung des AA sprach für eine dauerhafte Vereinbarung, nicht für eine zeitliche Begrenzung.
  2. Kein Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB:

    • § 87c Abs. 2 HGB gewährt einem Handelsvertreter einen Buchauszug nur für provisionsrelevante Geschäfte (z. B. zur Prüfung von Provisionsansprüchen).
    • Der Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) ist kein Provisionsanspruch, sondern ein eigenständiger Anspruch für den Verlust zukünftiger Provisionen nach Vertragsende.
    • Ein Buchauszug diene nicht der Vorbereitung des AA, da dieser auf einer Prognose (erwartete Unternehmervorteile/Provisionsverluste) beruhe, nicht auf konkreten Abrechnungsdaten.
    • Der AN habe bereits Provisionsabrechnungen erhalten, aus denen er den AA selbst berechnen könne.
  3. Keine analoge Anwendung:

    • Selbst wenn der AA im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ändere dies nichts daran, dass der Buchauszugsanspruch nicht auf den AA erstreckt werden könne.
    • Der BGH habe offen gelassen, ob der Buchauszugsanspruch als Nebenforderung zum AA geltend gemacht werden kann – das LAG Hamm verneint dies.

Kernaussage: Der Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB ist ausschließlich auf Provisionsansprüche beschränkt und gilt nicht für die Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs – selbst wenn dieser vertraglich vereinbart wurde. Der AN muss den AA anhand der bereits erhaltenen Provisionsabrechnungen selbst berechnen.

KI INHALT
"Kein Buchauszugsanspruch bei arbeitsvertraglichem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters. Auslegung nach § 133, 157 BGB: Dauerhafte Regelung ohne Befristung, Berechnung aus Durchschnittsprovisionen der letzten drei Jahre inkl. vorheriger freier Vermittlertätigkeit. Keine Prognose nötig, da AA vertraglich fest definiert."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
AA des AN
Arbeitsvertrag
im Arbeitsverhältnis vereinbarter AA
Anspruch auf Buchauszug zur Vorbereitung des AA
Provision
angestellter Versicherungsvermittler
Handlungsgehilfe
NORM
§ 59 HGB
§ 65 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.2017
AKTENZEICHEN
14 Sa 1397/16
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0314.14SA1397.16.00
LIEFERUNG
04.09.2017
ÄNDERUNG
19.08.2025