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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Mainz, 23.06.2016 - 9 O 247/15 – OVB 21 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV), der vertraglich zur hauptberuflichen Tätigkeit verpflichtet ist, gilt als Einfirmenvertreter und ist damit einem Angestellten angenähert. Verdient er in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € im Durchschnitt, sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. Das Landgericht Mainz verwies den Rechtsstreit daher an das Arbeitsgericht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Zuständigkeit des Gerichts. Der VV hat einen Versicherungsvertretervertrag (VVV), der eine hauptberufliche Tätigkeit vorsieht. Der VV verdiente in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € im Durchschnitt. Der VV beantragt, den Rechtsstreit vor das Arbeitsgericht zu verweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Mainz entschied, dass der VV als Einfirmenvertreter einzustufen ist und daher die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist. Der Rechtsstreit wurde gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das Arbeitsgericht verwiesen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Der VV ist vertraglich zur hauptberuflichen Tätigkeit verpflichtet, was ihn einem Angestellten annähert (im Anschluss an BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15).
  • Da der VV in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € verdient hat, greift die Regelung des § 92a HGB, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 ArbGG).
  • Die Verweisung an das Arbeitsgericht erfolgt von Amts wegen, da die Zuständigkeit ausschließlich bei den Arbeitsgerichten liegt.
KI INHALT
Versicherungsvertreter mit hauptberuflicher Tätigkeitspflicht gelten als Einfirmenvertreter. Bei Verdienst unter 1.000 € in den letzten sechs Monaten ist das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 21
STICHWORT
Einfirmenvertreter kraft Vertrags
hauptberufliche Tätigkeit
Einkommensgrenze
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
§ 92 a HGB
§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Mainz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
23.06.2016
AKTENZEICHEN
9 O 247/15
ECLI
LIEFERUNG
13.09.2017
ÄNDERUNG
19.03.2020