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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Oder, 05.09.2017 - 11 O 151/17 – OVB 23 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Oder entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der vertraglich als hauptberuflich für einen Unternehmer (U) tätig ist, als Einfirmenvertreter einzustufen ist und damit einem Arbeitnehmer (AN) ähnlich angenähert ist. Die Verdienstgrenze von 1.000 €/Monat (§ 5 Abs. 3 ArbGG) gilt als unstreitig unterschritten, wenn der U dies nicht bestreitet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) stritt mit einem Unternehmer (U) über seine rechtliche Einordnung. Der HV berief sich darauf, dass er aufgrund der vertraglichen Regelung (HVV) als hauptberuflicher Einfirmenvertreter (§§ 84, 92 HGB) tätig sei und damit einem Arbeitnehmer ähnle. Der U bestritt dies nicht explizit, sondern beantragte die Verweisung an das Arbeitsgericht (ArbG), da die Verdienstgrenze von 1.000 €/Monat (§ 5 Abs. 3 ArbGG) relevant sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stufte den HV als Einfirmenvertreter kraft Vertrages ein, weil die Parteien im HVV die hauptberufliche Tätigkeit vereinbart hatten. Es ging zudem davon aus, dass der HV die Verdienstgrenze von 1.000 €/Monat unstreitig nicht überschritten hatte, da der U dies nicht bestritt, sondern die Verweisung an das ArbG beantragte.

c) Begründung des Gerichts:

  • Hauptberufliche Tätigkeit als Einfirmenvertreter: Ein HV, der vertraglich verpflichtet ist, hauptberuflich für einen U zu arbeiten, ist einem AN ähnlich angenähert, da er – anders als ein Mehrfirmenvertreter – keine gleichen Chancen hat, für andere U tätig zu werden (unter Bezugnahme auf BGH, Urteile v. 21.10.2015).
  • Verdienstgrenze: Da der U die Behauptung des HV (Verdienst unter 1.000 €/Monat) nicht bestritt und stattdessen die Verweisung an das ArbG beantragte, galt die Grenze als unstreitig unterschritten. Dies führt zur Zuständigkeit des ArbG (§ 5 Abs. 3 ArbGG).
KI INHALT
Einfirmenvertreter kraft Vertrags bei hauptberuflicher Tätigkeit im HVV; Abhängigkeit ähnlich wie Arbeitnehmer; Verdienstgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG unstreitig unterschritten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 23
STICHWORT
Einfirmenvertreter kraft Vertrages
hauptberufliche Betrauung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
§ 92 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Oder
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.09.2017
AKTENZEICHEN
11 O 151/17
ECLI
LIEFERUNG
13.09.2017
ÄNDERUNG
05.07.2024