VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Berlin, 11.03.2013 - 18 O 51/12 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung hat noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgericht; die maßgeblichen Rechtsfragen seien nach den zitierten Entscheidungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast bzgl. der Beratungspflichtverletzungen, hinreichend geklärt