Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Hamm (Urteil vom 08.05.2017 – I-6 U 62/16) entscheidet, dass ein privates Krankenversicherungsunternehmen (VU) keine Nachfrage- oder Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) hat, wenn dieser – etwa aus Kostengründen – einen Tarifwechsel mit reduzierten Leistungen (z. B. Entfall von Krankenhaustagegeld oder Zweibettzimmer) beantragt. Auch eine Warnpflicht vor einem Versicherungsberater besteht nicht, solange das VU keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Der VN verlangt von seinem privaten Krankenversicherer (VU) Schadensersatz wegen eines angeblich fehlerhaften Tarifwechsels (Rückgängigmachung der Vertragsänderung).
- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 VVG (Schadensersatz bei Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Klage des VN wird abgewiesen.
- Das VU hat keine Beratungspflicht verletzt, da:
- Ein Tarifwechsel mit Leistungsreduzierung (z. B. Wegfall von Zusatzleistungen wie Tagegeld) keinen Anlass zur Nachfrage gibt, wenn es sich nicht um Basisabsicherungen, sondern um optionale Leistungen handelt.
- Das VU muss den VN nicht vor einem Versicherungsberater warnen, solange keine konkreten Zweifel an dessen Kompetenz bestehen (z. B. wegen dessen Rechtsform oder Honorar).
- Die Beratungspflicht entfällt, wenn der VN sich durch einen Versicherungsberater oder -makler vertreten lässt (§ 6 Abs. 6 VVG analog).
c) Begründung des Gerichts:
Keine Beratungspflicht bei Tarifwechsel mit Leistungsreduzierung:
- Ältere VN reduzieren häufig aus Kostengünden ihren Versicherungsschutz – das ist wirtschaftlich nachvollziehbar und erfordert keine Nachfrage.
- Entfallen nur Zusatzleistungen (keine Basisabsicherung), besteht kein Beratungsbedarf.
Keine Warnpflicht vor Versicherungsberatern:
- Das VU muss nicht prüfen, ob der Berater sachkundig ist, solange keine offensichtlichen Mängel (z. B. fehlende Qualifikation) vorliegen.
- Die Rechtsform des Beraters (z. B. UG) oder formale Mängel in der Vollmacht rechtfertigen keine Warnung.
Analoge Anwendung von § 6 Abs. 6 VVG:
- Versicherungsberater unterliegen wie Versicherungsmakler der eigenen Beratungspflicht (§ 61 VVG), daher entfällt die Beratungspflicht des VU.
Kernaussage:
Ein Krankenversicherer muss einen VN nicht beraten oder warnen, wenn dieser – etwa aus Altersgründen – freiwillig auf Zusatzleistungen verzichtet oder sich durch einen Berater vertreten lässt, solange keine konkreten Risiken erkennbar sind.