Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 04.11.1980 - 5 U 79/80 -; LG Frankfurt/Main, 10.04.1980 - 3/6 O 20/79 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler nur dann die übliche Provision nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen kann, wenn keine abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber besteht. Die Beweislast für das Fehlen einer solchen Vereinbarung trägt der Makler. Behauptet der Auftraggeber eine niedrigere Provision, muss der Makler deren Zustandekommen widerlegen. Eine nachträgliche Herabsetzung der Provision unter den üblichen Satz muss hingegen der Auftraggeber beweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (Immobilienkäufer) die übliche Provision aus § 354 Abs. 1 HGB. Der Auftraggeber bestreitet dies und behauptet, es sei eine niedrigere Provision (z. B. 2 %) vereinbart worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Makler keinen Anspruch auf die übliche Provision hat, wenn eine abweichende Vergütungsabrede getroffen wurde. Die Beweislast für das Fehlen einer solchen Abrede trägt der Makler. Kann der Auftraggeber eine konkrete Vereinbarung über eine niedrigere Provision nachweisen, muss der Makler deren Zustandekommen widerlegen. Behauptet der Auftraggeber jedoch eine nachträgliche Herabsetzung der Provision unter den üblichen Satz, trägt er die Beweislast.
c) Begründung des Gerichts:
- Der gesetzliche Provisionsanspruch (§ 354 Abs. 1 HGB) setzt voraus, dass keine abweichende Vergütungsregelung besteht (negatives Tatbestandsmerkmal).
- Die Beweislast für negative Tatbestandsmerkmale (hier: "Fehlen einer Vereinbarung") trägt der Anspruchsteller (Makler).
- Der Makler kann sich darauf beschränken, die Darlegungen des Auftraggebers zur behaupteten Vereinbarung zu widerlegen – ein "negativer Beweis" ist nicht unmöglich.
- Bei einer nachträglichen Beschränkung der Provision (z. B. von üblich 3 % auf 2 %) liegt die Beweislast beim Auftraggeber, da es sich um ein rechtsvernichtendes Merkmal handelt.
- Falls eine nachträgliche Vereinbarung vorliegt, ist zu prüfen, ob der Makler berechtigt war, weiterhin von der üblichen Provision (z. B. 3 %) auszugehen.
Relevante Rechtsgrundlagen: § 354 Abs. 1 HGB (Maklerprovision), § 653 Abs. 2 BGB (Vergütung des Maklers), allgemeine Beweislastregeln.