vorgehend LAG Düsseldorf, 23.01.2008 - 7 Sa 864/06 -; ArbG Wesel, 06.07.2006 - 6 Ca 480/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei Außendienstmitarbeitern ohne festen Arbeitsort die An- und Rückfahrtzeiten vom Wohnsitz zum ersten/letzten Kunden vollständig als Arbeitszeit gelten, soweit sie nicht durch eine günstigere individualvertragliche Regelung abbedungen wurden. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die nur über 30 Minuten hinausgehende Fahrzeiten als Arbeitszeit ansetzt, ist zwar wirksam, aber nicht zwingend – das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) geht vor.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 292/08):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitnehmer, AN): Ein Außendiensttechniker verlangt vom Arbeitgeber (AG) die Vergütung sämtlicher An- und Rückfahrtzeiten von seiner Wohnung zum ersten/letzten Kunden als Arbeitszeit.
- Beklagter (Arbeitgeber, AG): Beruft sich auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV), die nur die über 30 Minuten hinausgehenden Fahrzeiten als Arbeitszeit anerkennt (Ziff. 3.1 GBV).
- Rechtsgrundlage:
- Arbeitsvertragliche Pflichten (§ 611 BGB)
- Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG)
- GBV als betriebliche Regelung (§ 77 BetrVG)
b) Was hat das Gericht entschieden?
An- und Rückfahrten sind Arbeitszeit:
- Bei Außendienstmitarbeitern gehören die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zur Wohnung zur vertraglichen Hauptleistungspflicht (§ 611 Abs. 2 BGB), da sie zwingend für die Erfüllung der Dienstleistung (Kundenbesuche) sind.
- Die GBV-Regelung (nur über 30 Minuten hinausgehende Fahrzeiten = Arbeitszeit) ist wirksam, aber nicht zwingend.
Günstigkeitsprinzip geht vor:
- Falls der Arbeitsvertrag oder eine individuelle Regelung alle Fahrzeiten als Arbeitszeit definiert, gilt diese vor der GBV (kein Vorbehalt zugunsten der GBV im Vertrag).
Keine Anrechnung von Ersparnis:
- Der AG kann nicht argumentieren, der AN spare Zeit durch den Wegfall einer Betriebsstätte (z. B. nach Niederlassungsschließung). Bei Außendienstmitarbeitern beginnt die Arbeitszeit ohnehin mit der Abfahrt zum ersten Kunden.
Verfallfrist:
- Ansprüche auf Vergütung der Fahrzeiten verfallen nach 6 Monaten (§ 24 Abs. 1 lit. c MTV), sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts:
Arbeitsbegriff:
- Arbeit ist jede Tätigkeit, die fremden Bedürfnissen dient. Bei Außendienstmitarbeitern ist die Reisetätigkeit untrennbar mit der Dienstleistung verbunden (BAG-Rechtsprechung).
- Die Fahrt zum ersten Kunden ist keine "private Wegezeit" wie bei Arbeitnehmern mit festem Arbeitsort, sondern Teil der vertraglichen Pflicht.
Direktionsrecht des AG:
- Der AG bestimmt die Tourenplanung (z. B. Reihenfolge der Kunden). An- und Rückfahrten sind daher vom AG veranlasst und kommen ihm wirtschaftlich zugute.
GBV nicht zwingend:
- Die GBV ist keine tarifliche Norm, sondern eine betriebliche Regelung. Nach § 4 Abs. 3 TVG (analog) gilt das Günstigkeitsprinzip: Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag, die für den AN günstiger sind, gehen vor.
Risiko des AG:
- Die Schließung einer Niederlassung fällt in den Risikobereich des AG. Er muss die Folgen (z. B. längere Anfahrten) tragen und kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen.
Keine konkludente Zustimmung:
- Schweigen des AN auf die GBV führt nicht automatisch zur Akzeptanz der Regelung.
Kernaussage: Außendienstmitarbeiter haben Anspruch auf Vergütung aller An- und Rückfahrtzeiten als Arbeitszeit, sofern nicht individualvertraglich etwas anderes (günstigeres) vereinbart wurde. Die GBV des AG mit der 30-Minuten-Regelung ist zwar wirksam, aber nicht zwingend.