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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 20.03.1908 - III 434/07

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Bezirksagent keinen Anspruch auf Bezirksprovision für Geschäfte hat, die zwar während des Agenturverhältnisses anbahnend vorbereitet (entriert), aber erst nach dessen Beendigung abgeschlossen wurden. Die Provision setzt voraus, dass das Agenturverhältnis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein (ehemaliger) Bezirksagent beansprucht Bezirksprovision für Geschäfte, die zwar während seiner Tätigkeit als Agent entriert (vorbereitet) wurden, deren Abschluss aber erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses erfolgte. Rechtsgrundlage sind die §§ 88, 89 HGB 1897 (heute ähnlich § 87 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG verneint den Provisionsanspruch. Der Anspruch auf Bezirksprovision entsteht nur, wenn das Agenturverhältnis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch besteht. Die bloße Vorbereitung während der Agenturtätigkeit reicht nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Nach § 88 HGB 1897 (Vermittlungsprovision) ist der Abschluss des Geschäfts Voraussetzung, kombiniert mit der kausalen Vermittlertätigkeit des Agenten.
  • Nach § 89 HGB 1897 (Bezirksprovision) muss zusätzlich das Agenturverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses fortbestehen.
  • Fehlt dieses, hat der Agent keinen Beitrag zum Abschluss geleistet – eine Provision wäre dann unbegründet.
  • Die Bezirksprovision basiert allein auf dem Bestand des Agenturverhältnisses zum Abschlusszeitpunkt, nicht auf früheren Vorbereitungshandlungen.
KI INHALT
Bezirksprovision nur bei Geschäftsabschluss während des Agenturverhältnisses – § 88/89 HGB: Provisionsanspruch setzt Abschluss und kausale Vermittlung oder gleichzeitigen Bestand des Agenturverhältnisses voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bezirksvertreter
Anspruch auf Bezirksprovision
Entstehung des Anspruchs
nachvertragliche Geschäfte
Nachgeschäfte
Nachprovision
FUNDSTELLE
LZ 08, 444 Nr. 2
NORM
§ 88 HGB 1897
§ 89 HGB 1897
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1908
AKTENZEICHEN
III 434/07
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.10.2024