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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Bezirksagent keinen Anspruch auf Bezirksprovision für Geschäfte hat, die zwar während des Agenturverhältnisses anbahnend vorbereitet (entriert), aber erst nach dessen Beendigung abgeschlossen wurden. Die Provision setzt voraus, dass das Agenturverhältnis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein (ehemaliger) Bezirksagent beansprucht Bezirksprovision für Geschäfte, die zwar während seiner Tätigkeit als Agent entriert (vorbereitet) wurden, deren Abschluss aber erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses erfolgte. Rechtsgrundlage sind die §§ 88, 89 HGB 1897 (heute ähnlich § 87 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG verneint den Provisionsanspruch. Der Anspruch auf Bezirksprovision entsteht nur, wenn das Agenturverhältnis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch besteht. Die bloße Vorbereitung während der Agenturtätigkeit reicht nicht aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Nach § 88 HGB 1897 (Vermittlungsprovision) ist der Abschluss des Geschäfts Voraussetzung, kombiniert mit der kausalen Vermittlertätigkeit des Agenten.
- Nach § 89 HGB 1897 (Bezirksprovision) muss zusätzlich das Agenturverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses fortbestehen.
- Fehlt dieses, hat der Agent keinen Beitrag zum Abschluss geleistet – eine Provision wäre dann unbegründet.
- Die Bezirksprovision basiert allein auf dem Bestand des Agenturverhältnisses zum Abschlusszeitpunkt, nicht auf früheren Vorbereitungshandlungen.