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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 13.12.1910 - III 579/09 – Wein –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Köln, 30.09.1909

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Provisionsanspruch bereits durch die Vermittlung eines Rahmenvertrages (hier: Gesamtweinbedarfsvertrag) erhält, sondern erst nach tatsächlicher Ausführung von Bestellungen. Die Provision ist also erst bei konkreten Umsätzen fällig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Weinagent (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für die Vermittlung eines Vertrages, in dem sich ein Gastwirt verpflichtet, seinen gesamten Weinbedarf bei dem U zu decken. Der HV stützt seinen Anspruch auf die Vermittlung dieses Rahmenvertrages.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht weist die Klage ab: Ein Provisionsanspruch des HV entsteht erst mit der Ausführung konkreter Bestellungen aus dem Rahmenvertrag, nicht bereits mit dessen Abschluss.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Rahmenvertrag (hier: Bezug des Gesamtweinbedarfs) begründet keine sofortige Provisionspflicht, da er noch keine direkten Umsätze generiert.
  • Der U kann vernünftigerweise nicht wollen, dass bereits die Vermittlung eines solchen Vertrages Provisionspflichten auslöst – besonders, da Schadensersatzansprüche gegen den Dritten (Gastwirt) bei Vertragsbruch nicht mit dem HV geteilt werden müssen.
  • Der HV hat während der Vorverhandlungen keinen entgegenstehenden Willen geäußert (z. B. durch Widerspruch gegen die Aussage des U, dass Provision erst bei späterem Umsatz anfällt). Sein Schweigen wird als Zustimmung gewertet.

Kernaussage: Provisionsansprüche des HV setzen tatsächliche Geschäfte voraus, nicht bloße Rahmenvereinbarungen.

KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters entsteht erst nach Ausführung konkreter Bestellungen, nicht bereits durch Abschluss eines Rahmenvertrags über Gesamtbedarf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Wein
STICHWORT
Weinagent
Provisionspflichtiges Geschäft
Hilfsgeschäft
Bezugsvertrag
Sukzessivlieferungsvertrag
Begründung der Provisionspflicht
FUNDSTELLE
Recht 11 Nr. 854
Gruchot 55, 946
NORM
§ 88 HGB 1897
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1910
AKTENZEICHEN
III 579/09
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.06.2026 16:30:01