Vorinstanzen KG, 17.06.1999 - 27 U 5130/98 -; LG Berlin, 05.06.1998 - 3 O 687/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler von seinem Kunden Auskunft über die für seinen Provisionsanspruch maßgeblichen Umstände verlangen kann, wenn er Schadensersatz wegen vereitelter Courtage geltend macht. Der Makler muss jedoch nachweisen, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten des Kunden die Provision hätte durchsetzen können. Ein Mitverschulden des Maklers ist nur anzunehmen, wenn er selbst nicht ausreichend auf eine Provisionsvereinbarung hingewirkt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagter, z. B. ein Auftraggeber/Vermieter) Auskunft und Schadensersatz.
- Was: Der Makler begehrt Auskunft über die Umstände des Hauptvertrags (z. B. Mietvertrag) sowie Schadensersatz wegen entgangener Provision (Courtage).
- Woraus: Der Anspruch leitet sich aus der vertraglichen Beziehung zwischen Makler und Kunden ab. Der Kunde habe seine Pflichten verletzt, indem er den Hauptvertrag ohne Provisionsklausel abgeschlossen oder den Makler nicht rechtzeitig informiert habe, sodass dieser keine Chance hatte, eine Provision zu vereinbaren (§ 242 BGB: Auskunftspflicht aus Treu und Glauben).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass:
- Der Makler Auskunft über die für seinen Provisionsanspruch relevanten Umstände (z. B. Vertragspartner, vereinbarte Miete) verlangen kann, wenn sein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht und nur die Höhe unklar ist.
- Der Makler Schadensersatz verlangen kann, wenn der Kunde den Provisionsanspruch durch pflichtwidriges Verhalten (z. B. Abschluss ohne Provisionsklausel) vereitelt hat.
- Der Makler jedoch beweisen muss, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten des Kunden die Provision hätte durchsetzen können (z. B. durch Nachweis, dass der Interessent zur Zahlung bereit war).
- Ein Mitverschulden des Maklers (§ 254 BGB) nur dann in Betracht kommt, wenn er selbst nicht ausreichend auf eine Provisionsvereinbarung hingewirkt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Auskunftspflicht: Aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergibt sich eine Auskunftspflicht des Kunden, wenn der Makler entschuldbar über sein Recht im Unklaren ist und der Kunde die Auskunft unschwer erteilen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler Schadensersatz statt direkter Provision verlangt.
- Schadensersatz: Der Kunde handelt vertragswidrig, wenn er den Makler nicht über den bevorstehenden Vertragsschluss informiert oder keine Provisionsklausel vereinbart. Der Makler muss jedoch konkret darlegen, dass der Interessent zur Provisionszahlung bereit war.
- Beweispflicht: Der Makler trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung und Höhe des Schadens (§ 287 ZPO erleichtert die Schätzung, entbindet aber nicht von substantiiertem Vortrag).
- Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Maklers ist nur anzunehmen, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Kunde ohne Provisionsklausel abschließen würde, und trotzdem untätig blieb.
Kernaussage: Der Makler hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz, muss aber nachweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Kunden vermeidbar gewesen wäre. Die Auskunftspflicht des Kunden besteht nur, wenn der Makleranspruch dem Grunde nach berechtigt ist.