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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.07.2016 - I ZR 68/15

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Jena, 04.03.2015 - 2 U 205/14 -; LG Erfurt, 25.02.2014 - 8 O 804/13 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Maklervertrag auch durch konkludentes Verhalten geschlossen werden kann, insbesondere wenn der Makler in einer Anzeige oder einem Exposé klar auf seine Provisionspflicht hinweist und der Interessent daraufhin Maklerdienste (z. B. Besichtigungstermin) in Anspruch nimmt. Zudem unterliegen solche Verträge dem Fernabsatzrecht (§ 312 b BGB a.F.), wenn sie ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Internet) abgeschlossen werden, was dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler (Kläger) verlangt von einem Kaufinteressenten (Beklagter) die Zahlung einer Maklerprovision (3,57 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.).
  • Rechtsgrundlage: Stillschweigender Abschluss eines Maklervertrages (§ 652 BGB) durch konkludentes Verhalten (z. B. Inanspruchnahme von Maklerdiensten nach Kenntnis des Provisionsverlangens).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Maklervertrag durch konkludentes Handeln:

    • Ein Maklervertrag kann stillschweigend geschlossen werden, wenn der Makler im Exposé oder Inserat eindeutig auf seine Provisionspflicht hinweist und der Interessent daraufhin Maklerleistungen (z. B. Adressmitteilung, Besichtigungstermin) annimmt.
    • bloße Zeitungs-/Internetanzeigen sind dagegen nur eine invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsabgabe).
  2. Fernabsatzrecht anwendbar:

    • Maklerverträge unterfallen § 312 b BGB a.F. (Fernabsatzrecht), wenn sie ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Internet) geschlossen werden.
    • Der Makler betreibt mit Internetportalen ein organisiertes Fernabsatzsystem, sodass Widerrufsrechte (§ 355 BGB a.F.) greifen.
    • Ausnahme: Die Bereichsausnahme des § 312 b Abs. 3 Nr. 4 BGB a.F. (für Immobilienverträge) erfasst nicht Maklerverträge, da diese als Dienstleistung einzuordnen sind.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Konkludenter Vertragsschluss:

    • Strenge Anforderungen an stillschweigende Provisionsabreden: Der Makler muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er für den Käufer tätig wird (z. B. durch ausdrückliches Provisionsverlangen im Exposé).
    • Die Bitte um einen Besichtigungstermin in Kenntnis des Provisionsverlangens gilt als Annahme des Maklerangebots.
  2. Dienstleistungsbegriff im Fernabsatzrecht:

    • Maklerverträge sind Dienstleistungen i.S.d. § 312 b BGB a.F. und der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 97/7/EG, da:
    • Der unionsrechtliche Dienstleistungsbegriff weit gefasst ist (Art. 57 AEUV) und auch Geschäftsbesorgungsverträge umfasst.
    • Die RiLi 2011/83/EU bestätigt explizit, dass Immobilienmaklerverträge erfasst sind (Erwägungsgrund 26).
    • Systematische Auslegung: Ausnahmen für bestimmte Maklertätigkeiten (§ 312 b Abs. 3 BGB a.F.) setzen voraus, dass Maklerverträge grundsätzlich unter das Fernabsatzrecht fallen.
  3. Organisiertes Fernabsatzsystem:

    • Ein Makler, der über Internetportale wirbt und Kundenkontakte elektronisch herstellt, betreibt ein regelmäßiges Fernabsatzgeschäft.
    • Entscheidend ist der Vertragsschluss im Fernabsatz, nicht die spätere persönliche Leistungserbringung (z. B. Besichtigung).
  4. Widerrufsrecht:

    • Da der Vertrag im Februar 2013 geschlossen wurde, gilt das alte Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff. BGB a.F.).
    • Der Kunde kann den Maklervertrag widerrufen, selbst wenn der Widerruf nur hilfsweise erklärt wurde.

Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz bei Maklerverträgen im Fernabsatz und klärt, dass Makler durch transparente Provisionshinweise und Fernkommunikation verbindliche Verträge schließen können – mit der Folge eines Widerrufsrechts für den Kunden.

KI INHALT
Maklerverträge können konkludent geschlossen werden. Internetanzeigen sind meist nur invitatio ad offerendum. Ein ausdrückliches Provisionsverlangen ist für den Vertragsschluss entscheidend. Maklerverträge unterfallen dem Fernabsatzrecht, wenn sie unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Verbraucher haben ein Widerrufsrecht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Grundstücksmaklervertrag
Maklervertrag
Immobilienmakler
konkludenter Abschluss eines Maklervertrags
Wertersatz
Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenem Maklervertrag
Anwendbarkeit der Vorschriften über den Fernabsatz auf Maklerverträge
weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im unionsrechtlichen Sinne
NORM
RiLi 97/7/EG
§ 312 b BGB 2011
§ 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB 2011
§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB 2009
§ 652 BGB
§ 812 BGB
§ 354 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.07.2016
AKTENZEICHEN
I ZR 68/15
ECLI
LIEFERUNG
03.04.2018
ÄNDERUNG
21.07.2026 08:19:51