n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG München, 18.02.2015 - 7 U 4696/14 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München entschied, dass die Schulung und Betreuung von Versicherungsvertretern für ein Konkurrenzunternehmen keine verbotene Konkurrenztätigkeit darstellt, wenn diese Tätigkeit im neuen Vertrag keine Handelsvertreterstellung i.S.d. § 86 HGB begründet und nur eine Nebentätigkeit ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) klagt gegen einen Versicherungsvertreter (VV) wegen angeblicher Verletzung eines Wettbewerbsverbots aus dem Versicherungsvertretervertrag (VVV). Der VV hatte für das VU als selbstständiger Außendienstmitarbeiter gearbeitet und war vertraglich zur Haupttätigkeit als VV mit Wettbewerbsverbot verpflichtet. Zusätzlich betraute das VU ihn mit der organisatorischen Betreuung und Schulung anderer VV. Der VV übernahm später eine ähnliche Schulungstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, ohne dabei als Handelsvertreter (§ 86 HGB) aufzutreten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass die Schulungstätigkeit für das Konkurrenzunternehmen keine verbotene Konkurrenztätigkeit darstellt. Obwohl die Tätigkeiten (Schulung von VV) überschneidungsfähig seien, liege kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Konkurrenzsituation zwischen Unternehmen bestehe bereits bei geringen Überschneidungen der Produkte/Dienstleistungen.
- Der VVV sehe zwar eine hauptberufliche selbstständige Außendiensttätigkeit mit Wettbewerbsverbot vor, doch die Schulung und Betreuung von VV sei keine originäre Aufgabe des VV selbst, sondern eine ergänzende Leistung.
- Die Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen sei keine Handelsvertretertätigkeit i.S.d. § 86 HGB, sondern eine fest vergütete Nebentätigkeit ohne VV-Status. Daher liege keine unzulässige Konkurrenztätigkeit vor.